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Donnerstag, 21. November 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Überbelegung“ veröffentlicht wurden

Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 03.03.2016
- 4 B 403/16 -

Eigentümer einer Doppelhaushälfte hat keinen Anspruch auf Untersagung der Unterbringung von 15 Flüchtlingen in benachbarter Doppelhaushälfte

Unterbringung von 15 Flüchtlingen in zwei Drei-Zimmer-Wohnungen stellt zulässige Wohnnutzung dar

Der Eigentümer einer Doppelhaushälfte kann nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde die Untersagung der Unterbringung von 15 Flüchtlingen in der benachbarten Doppelhaushälfte verlangen. Denn eine solche Unterbringung stellt jedenfalls dann eine zulässige Wohnnutzung dar, wenn keine Überbelegung vorliegt. Dies hat der Ver­waltungs­gerichts­hof Hessen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2015 vereinbarte die Stadt Taunusstein mit dem Eigentümer einer Doppelhaushälfte, dass dieser von November 2015 bis Oktober 2020 in seinen Räumlichkeiten Flüchtlinge aufnimmt. Die Doppelhaushälfte verfügte über zwei Drei-Zimmer-Wohnungen. Entsprechend der Vereinbarung zogen im November 2015 15 Flüchtlinge aus Afghanistan und Syrien in das Haus. Die Eigentümerin der benachbarten Doppelhaushälfte war damit jedoch nicht einverstanden. Sie verlangte von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde die Unterbringung der Flüchtlinge zu untersagen. Da sich diese weigerte, beantragte die Nachbarin eine entsprechende einstweilige Anordnung.... Lesen Sie mehr

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 09.02.1994
- 2 Z BR 7/94 -

Mehr als zehn Personen dürfen nicht in 100 qm großer Eigentumswohnung untergebracht werden

Übrige Wohnungseigentümer können auf Unterlassung klagen

Eine 100 qm große Eigentumswohnung mit fünf Räumen darf nicht mit mehr als zehn Personen belegt werden. Es gilt insofern der Richtwert von zwei Personen je Zimmer. Zudem muss für jede mindestens sechs Jahre alte Person eine Wohnfläche von mindestens 10 qm vorhanden sein. Ist dies nicht der Fall, können die übrigen Wohnungseigentümer auf Unterlassung klagen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Wohnungseigentümer vermietete seine Wohnung an die Regierung, damit diese dort für die Dauer eines Sprachkurses vierzehn Aussiedler unterbringen konnte. Die Wohnung war 100 qm groß und verfügte über fünf jeweils zwischen 15 und 21 qm große Zimmer, eine Küche, ein Bad mit Toilette sowie eine zweite Toilette. Der andere Wohnungseigentümer... Lesen Sie mehr

Amtsgericht München, Urteil vom 29.04.2015
- 415 C 3152/15 -

Überbelegung einer Wohnung berechtigt Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses

Ein-Zimmer-Wohnung mit 25 Quadratmetern zu klein für zwei Erwachsene und zwei Kinder

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass eine Überbelegung der Wohnung den Vermieter zur ordentlichen Kündigung berechtigt - auch wenn die eigenen Kinder des Mieters der Grund für die Überbelegung sind.

Der Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls mietete vom Kläger mit Vertrag vom 10. Februar 2011 eine Erdgeschosswohnung in München an mit einem Wohnraum, einer Küchenzeile, einem Bad mit Toilette und einem Kellerabteil. Im Mietvertrag ist folgende Klausel enthalten: "Aufgrund der geringen Größe der Wohnung ist der Mieter nicht berechtigt, eine weitere Person auf Dauer in die... Lesen Sie mehr

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Amtsgericht Traunstein, Beschluss vom 18.09.2015
- 319 C 1083/15 -

Keine unzulässige Wohn­eigentums­nutzung bei temporärer Unterbringung von 11 Asylbewerbern in 80 qm großer Eigentumswohnung

Übrigen Wohnungseigentümern steht kein Unter­lassungs­anspruch zu

Vermietet ein Wohnungseigentümer seine 80 qm große Wohnung temporär an 11 Asylbewerber, so ist dies angesichts der aktuellen Wohnraumsituation nicht zu beanstanden. Dies gilt jedenfalls solange, wie keine Störungen vorliegen oder zu befürchten sind. Den übrigen Wohnungseigentümern steht in diesem Fall kein Unter­lassungs­anspruch zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Traunstein hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Wohnungseigentümer seine 80 qm große Wohnung an 11 Asylbewerber temporär vermietet. Die Wohnung bestand aus zwei getrennten, 12 bzw. 18 qm großen Schlafzimmern, einem Bad, einem offenen Wohnbereich nebst Küche und einem Gäste-WC. Die übrigen Wohnungseigentümer hielten die Unterbringung der Asylbewerber für unzulässig und wollten daher durch eine... Lesen Sie mehr

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.09.2015
- 1 ME 126/15 u. a. -

Wohngemeinschaft ausländischer Arbeitnehmer im Allgemeinen Wohngebiet kann zulässig sein

Doppelte Belegung von Schlafräumen muss nicht zur Überbelegung des Gebäudes führen

Das Niedersächsische Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass eine Wohngemeinschaft ausländischer Arbeitnehmer in einem im allgemeinen Wohngebiet liegenden Einfamilienhaus zulässig sein kann.

Im zugrunde liegenden Verfahren bewohnten vier polnische Arbeitnehmer das Obergeschoss eines in einem Allgemeinen Wohngebiet gelegenen Einfamilienhauses im Stadtgebiet von Cloppenburg. Sie haben es als Wohngemeinschaft von dem Eigentümer gemietet, wobei die Schlafräume teilweise von zwei Arbeitnehmern belegt werden. Die Stadt Cloppenburg sah darin eine Zweckentfremdung des Wohnhauses... Lesen Sie mehr

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Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 07.12.1990
- 2 S 254/90 -

Überbelegung einer Wohnung: Sieben Personen in 49 qm großer Wohnung rechtfertigt ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses

Berechtigtes Interesse an Kündigung wegen erhöhter Abnutzung und Beeinträchtigung der Wohnung

Leben in einer 49 qm großen Wohnung sieben Personen, so liegt eine Überbelegung vor. Die mit einer Überbelegung einhergehende erhöhte Abnutzung und Beeinträchtigung der Wohnung stellt ein berechtigtes Interesse für den Vermieter zur ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses nach § 573 Abs. 1 BGB dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Mönchengladbach hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bewohnten die Mieter einer Wohnung zusammen mit ihren drei Kindern eine 49 qm große Wohnung. Nachdem die Mieter zwei weitere Kinder bekamen, kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis ordentlich. Zur Begründung verwies sie auf die Überbelegung der Wohnung. Da die Mieter die Kündigung nicht akzeptierten, landete der Fall vor Gericht.... Lesen Sie mehr