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Donnerstag, 21. November 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Umsteigezeit“ veröffentlicht wurden

Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.10.2018
- 30 C 3465/17 (71) -

Fluggesellschaft muss bei Verpassen eines Anschlussfluges ausreichende Zeit zum Umsteigen darlegen und gegebenenfalls nachweisen

Minimum Connecting Time kann ausreichende Umsteigezeit nicht nachweisen

Verpasst ein Fluggast seinen Anschlussflug, muss die Fluggesellschaft darlegen und gegebenenfalls nachweisen, dass dem Fluggast eine ausreichende Zeit zum Umsteigen zur Verfügung stand. Dabei kann nicht auf die Minimum Connecting Time (MCT) abgestellt werden. Die MCT gibt nicht die tatsächliche zur Verfügung stehende Umsteigezeit an. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt am Main entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Frau einen Flug von Frankfurt am Main über Kiew nach Astana gebucht. Weil die Fluggesellschaft in Frankfurt noch auf Passagiere wartete, erreichte der Zubringerflug Kiew mit einer Verspätung von fast 1 ½ Stunden. Die Flugzeugtüren wurden um 16.25 Uhr geöffnet. Die Türen des Anschlussfluges nach Astana schlossen sich um 17.27 Uhr. Die Frau erreichte ihren Anschlussflug nicht und kam daher erst einen Tag später in Astana an. Sie klagte aufgrund dessen gegen die Fluggesellschaft auf Zahlung einer Entschädigung. Die Fluggesellschaft stellte sich dem entgegen. Sie führte an, dass der Zeitraum von einer Stunde... Lesen Sie mehr

Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 19.07.2017
- 20a C 42/16 -

Bei Unterschreitung der Mindestumsteigezeit durch Verspätung muss Fluggesellschaft zumutbare Maßnahmen zur Beschleunigung des Umsteigevorgangs ergreifen

Darlegungslast zur Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit oder Erfolgslosigkeit der Beschleunigung liegt bei Fluggesellschaft

Wird die Mindestumsteigezeit aufgrund einer Verspätung unterschritten, muss die Fluggesellschaft alle zumutbaren Maßnahmen zur Beschleunigung des Umsteigevorgangs ergreifen. Will sich die Fluggesellschaft wegen der Verspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Flug­gast­rechte­verordnung (VO) berufen, muss sie darlegen, dass die Beschleunigung unmöglich, unzumutbar oder von vornherein nicht erfolgversprechend war. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wollte ein Fluggast von Hamburg über London nach Chicago fliegen. Er erreichte aber seinen Zielort Chicago mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden. Hintergrund dessen war, dass der Zubringerflug von Hamburg nach London verspätet war, so dass sich die Umsteigezeit in London von geplanten 135 Minuten auf 36 Minuten verkürzte, was faktisch nicht ausreichte.... Lesen Sie mehr