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Donnerstag, 21. November 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „undichte Heizungsrohre“ veröffentlicht wurden

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 07.08.2015
- 19 U 104/14 -

Fehlende Prüfprotokolle zur Dichtigkeitsprüfung und Druckprüfung einer Heizung berechtigen nach beanstandungsfreiem Betrieb nicht zu Abnahmeverweigerung

Einwand der fehlenden Dichtigkeit unerheblich

Fehlen Prüfprotokolle zur Dichtigkeitsprüfung und Druckprüfung einer eingebauten Heizung, so rechtfertigt dies nicht die Verweigerung der Abnahme aufgrund einer angeblichen Undichtigkeit, wenn die Heizungsanlage bereits seit zwei Jahren beanstandungsfrei funktioniert. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2012 nahm eine Baufirma an einem Einfamilienhaus unter anderem Heizungsarbeiten vor. Im Jahr 2013 erhob die Baufirma Klage auf Zahlung des Werklohns. Die Eigentümer des Hauses weigerten sich die Arbeiten abzunehmen und daher den Lohn zu zahlen. Zur Begründung verwiesen sie unter anderem auf eine Undichtigkeit der Heizungsleitungen und das Fehlen der Protokolle zur Dichtigkeitsprüfung der Leitungen. Das Landgericht Aachen entschied im Juni 2014, dass die Grundstückseigentümer die Abnahme aufgrund der Mangelfreiheit der Heizungsarbeiten nicht haben verweigern dürfen und gab daher der Klage der Baufirma... Lesen Sie mehr

Landgericht Berlin, Urteil vom 13.10.1980
- 61 S 171/80 -

Optische Beanstandungen stellen keine zur Mietminderung berechtigten Mängel dar

Defekte Sprech- und Schließanlage, defekter Stuck und weitere Mängel in der Wohnung berechtigen zu einer Mietminderung von insgesamt 15 %

Bestehen in einer Wohnung lediglich optische Beeinträchtigungen, die den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache nicht beeinflussen, so berechtigt dies nicht zu einer Mietminderung. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall minderten die Beklagten wegen behaupteter Mängel die Miete. Die Klägerin verlangte daraufhin Zahlung des gesamten Mietzinses. Sie meinte, es handelte sich um unerhebliche Mängel.Das Amtsgericht entschied, dass eine Beeinträchtigung des Mietgebrauchs bei folgenden Punkten nicht bestand:Große braune Flecken und Risse an... Lesen Sie mehr