die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „unverzügliche Vorlage“ veröffentlicht wurden
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 15.08.2017
- 9 U 12/17 -
Klausel in Hausratsversicherung zur "unverzüglichen" Einreichung einer Stehlgutliste "bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls" klar und verständlich
Kein Verstoß gegen Transparenzgebot
Die Klausel in den AGB einer Hausratsversicherung, wonach "bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls" eine Stehlgutliste "unverzüglich" einzureichen ist, ist klar und verständlich. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt darin nicht. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall erhob ein Verbraucherschutzverein im Jahr 2016 gegen einen Hausratsversicherer eine Unterlassungsklage. Der Verein hielt eine Klausel in den AGB des Versicherers zur Vorlage einer Stehlgutliste für nicht klar und verständlich und damit für unwirksam. Die Klausel begann mit der einleitenden Formulierung "Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls". Nachfolgend wurden mehrere Obliegenheiten aufgezählt. Darunter war die Obliegenheit dem Versicherer und der Polizei "unverzüglich" eine Stehlgutliste vorzulegen. Der Verein meinte, dass unklar sei, was unverzüglich bedeute. Zudem könne der Versicherungsnehmer... Lesen Sie mehr
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 15.10.2013
- 9 U 69/13 -
Verspätete Vorlage einer Stehlgutliste stellt Obliegenheitsverletzung dar und berechtigt Versicherung zur Leistungskürzung
Versicherung muss nicht auf Folgen einer verspäteten Vorlage der Stehlgutliste hinweisen
Nach einem Einbruch kann es dem Versicherungsnehmer obliegen der Polizei unverzüglich eine Stehlgutliste vorzulegen. Geschieht dies erst fünf Wochen nach dem Einbruch, so ist dies nicht mehr als unverzüglich anzusehen. Die Versicherung kann in einem solchen Fall ihre Leistung kürzen. Zudem ist die Versicherung nicht verpflichtet auf die Folgen einer verspäteten Vorlage der Stehlgutliste entsprechend nach § 28 Abs. 4 VVG hinzuweisen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem im Dezember 2012 in das Haus einer Frau eingebrochen wurde, beanspruchte sie ihre Hausratsversicherung. Diese kürzte jedoch ihre Versicherungsleistung um 40 %, da die Versicherungsnehmerin erst mehr als fünf Wochen nach dem Einbruch der Polizei eine Aufstellung über die abhanden gekommenen Sachen (Stehlgutliste) überreichte. Ein Versicherungsnehmer... Lesen Sie mehr