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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2005
- 8 AZR 542/04 -
Keine persönliche Haftung des Geschäftsführers einer GmbH aus unerlaubter Handlung wegen nicht abgeführter Zahlungen an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft
Nach § 823 Abs. 2 BGB ist derjenige, der gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt, zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Die Verletzung von Schutzgesetzen kann eine persönliche Haftung des Geschäftsführers einer GmbH nach sich ziehen, auch wenn der Arbeitsvertrag mit der GmbH abgeschlossen worden ist.
Ein solches Schutzgesetz stellt § 266 a StGB dar. Danach wird bestraft, wer als Arbeitgeber Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung vorenthält oder Teile des Arbeitsentgelts einbehält, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat. Bei den Beiträgen zur Urlaubskasse des Baugewerbes handelt es sich weder um Beiträge der Arbeitnehmer zur öffentlich-rechtlichen Sozialversicherung noch um Teile des Arbeitsentgelts, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abzuführen hat. Die Nichtabführung dieser Beiträge durch den Geschäftsführer führt nicht zu dessen persönlicher Haftung, wenn die Urlaubskasse des Baugewerbes Urlaubsentgeltansprüche... Lesen Sie mehr
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