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Donnerstag, 21. November 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Verbrauchswerte“ veröffentlicht wurden

Amtsgericht Ludwigsburg, Urteil vom 17.05.2018
- 1 C 351/18 -

Kein Einbehalt eines Sicher­heits­zuschlags von Mietkaution nach Mietvertragsende bei Ver­brauchs­ermittlung noch offener Betriebskosten aufgrund vorhandener Ablesewerte

Verbrauchsermittlung und Vergleich mit früherer Abrechnung ergibt zuverlässig zu erwartenden Nachzahlungsbetrag

Zwar darf ein Vermieter nach Mietvertragsende wegen noch offener Neben­kosten­abrechnungen einen Sicherheitszuschlag von der Mietkaution einbehalten. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn ihm die Ablesewerte der noch zu fertigenden Abrechnung zur Verfügung stehen und er somit mittels Vergleichs einer früheren Abrechnung zuverlässig den zu erwartenden Nachzahlungsbetrag ermitteln kann. In diesem Fall erstreckt sich der Einbehalt nur auf den zu erwartenden Nachzahlungsbetrag. Dies hat das Amtsgericht Ludwigsburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall behielten die Vermieter einer Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses im April 2017 von der geleisteten Mietkaution in Höhe von 1.400 EUR 700 EUR wegen der noch ausstehenden Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2017 ein. Damit war der Mieter jedoch nicht einverstanden. Er verwies darauf, dass die Abrechnung 2016 einen Nachzahlungsbetrag von 18,73 EUR ergab. Die Vermieter dürfen daher nur 20 EUR einbehalten. Die Vermieter rechtfertigten den Einbehalt der 700 EUR damit, dass der Nachzahlungsbetrag möglicherweise diesmal höher ausfallen könnte. Dem Mieter interessierte dies nicht und erhob daher Klage auf Zahlung von 680 EUR.... Lesen Sie mehr

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 08.06.2015
- 2 U 163/14 -

Überhöhter Kraftstoffverbrauch muss nicht immer Mangel darstellen

Kfz-Käufer muss nach Tabellenwerten ermittelten Spritverbrauch hinnehmen

Verweist ein Verkaufsprospekt auf nach "Richtlinie 80/1268/EWG ermittelte Kraftstoff­verbrauchs­werte", liegt bei einem überhöhten Kraftstoffverbrauch schon dann kein erheblicher Fahrzeugmangel vor, wenn auch nur eine der beiden Prüfungsmethoden der Richtlinie einen die Prospektangabe um weniger als 10 % übersteigenden Spritverbrauch ergibt. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und änderte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dortmund ab.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahre 2009 leaste der Kläger aus Gevelsberg einen beim beklagten Autohaus aus Dortmund für 30.290 Euro gekauften Neuwagen Dodge Nitro SXT mit 2,8 l Dieselmotor. Der dem Kauf zugrunde liegende Prospekt wies Verbrauchswerte von innerorts 11,7 l/100 km, außerorts 7,5 l/100 km und kombiniert 9,0 l/100 km aus, ermittelt nach "dem vorgeschriebenen... Lesen Sie mehr

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.11.2014
- VIII ZR 112/14 -

BGH: Formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebs­kosten­abrechnung bei Schätzung von Verbrauchswerten

Einhaltung der Anforderungen aus § 9 a Heiz­kosten­verordnung unerheblich

Für die formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebs­kosten­abrechnung ist es unerheblich, ob die angegebenen Verbrauchswerte auf einer Schätzung beruhen. Zudem ist unbeachtlich, ob die Schätzung den Anforderungen des § 9 a Heiz­kosten­verordnung entspricht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer Wohnung erhielt im Juli 2012 eine Betriebskostenabrechnung. Danach musste der Mieter einen Betrag von über 1.051,00 EUR nachzahlen. In der Abrechnung wurden sowohl die Heizkosten als auch die Warmwasserkosten geschätzt. Der Mieter war mit der Betriebskostenabrechnung nicht einverstanden. Seiner Meinung nach sei er nicht in... Lesen Sie mehr

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Amtsgericht Schwerin, Urteil vom 29.10.2014
- 16 C 283/12 -

Bei Möglichkeit zur Belegeinsicht der Betriebs­kosten­abrechnung besteht kein Anspruch auf Übersendung von Kopien

Wiederholte Schätzung des Heizverbrauchs bei Unmöglichkeit der Ablesung unzulässig

Besteht für die Mieter einer Wohnung die Möglichkeit, die Belege zur Betriebs­kosten­abrechnung einzusehen, so haben die Mieter keinen Anspruch auf Übersendung von Kopien. Zudem darf ein Vermieter den Heizverbrauch nicht wiederholt schätzen, auch wenn eine Ablesung nicht möglich ist. Ferner können die neu entstandenen Betriebskosten für Rauchwarnmelder umgelegt werden, wenn dies der Mietvertrag vorsieht. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Schwerin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit über eine Betriebskostenabrechnung. Die Mieter beanstandeten unter anderem, dass ihnen keine Belegeinsicht ermöglicht wurde. Sie verlangten eine Zusendung von Kopien. Zudem weigerten sie sich, die neu entstandenen Kosten für die Rauchwarnmelder zu übernehmen. Darüber hinaus hielten sie die Schätzung des Heizverbrauchs für unzulässig. Die... Lesen Sie mehr

Landgericht Köln, Urteil vom 18.04.1985
- 1 S 466/84 -

Heizkörperablesung: Vermieter hat Anspruch auf Zutritt zu den Mieträumen

Keine Ermittlung der Verbrauchswerte durch Schätzung

Der Vermieter hat Anspruch auf Zutritt zu den Mieträumen, wenn er die Wärmemessgeräte des Heizkörpers ablesen möchte. Er darf die Verbrauchswerte nicht im Wege der Schätzung ermitteln. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln hervor.

Im zugrunde liegenden Fall ging es darum, ob die Vermieterin von Wohnraum die Verbrauchswerte der Heizung im Weg der Schätzung oder durch ein Ablesen der Wärmemessgeräte an den Heizkörpern ermitteln muss.Das Landgericht Köln stellte fest, dass die Vermieterin die Verbrauchswerte nicht im Wege der Schätzung ermitteln durfte.... Lesen Sie mehr

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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 07.02.2013
- I-28 U 94/12 -

Autokäufer bei zu hohem Kraftstoffverbrauch zum Rücktritt berechtigt

Höherer Verbrauchswert muss aber erheblich sein (10 %)

Stellt sich nach dem Autokauf heraus, dass das Fahrzeug tatsächlich einen höheren Verbrauchswert als angegeben hat, so kann der Autokäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Der höhere Verbrauchswert muss aber erheblich (mind. 10 %) sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger aus Herne Ende 2009 beim beklagten Autohaus in Bochum einen neuen Pkw Renault Scénic 2.0 16 V zum Preis von ca. 20.300 Euro erworben. Das Verkaufsprospekt bewarb das Fahrzeug (ohne Zusatzausstattung) mit nach dem Messverfahren gem. EU-Richtlinie RL 80/1268/EWG ermittelten Kraftstoffverbrauchswerten. Nachdem der Beklagten keine Nachbesserung... Lesen Sie mehr