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Donnerstag, 21. November 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Verdrängung“ veröffentlicht wurden

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.11.2021
- 4 C 1.20 -

Bundes­verwaltungs­gericht setzt Berliner Vorkaufsrecht Grenzen

Kein Vorkaufsrecht für Stadt Berlin nach Milieuschutzsatzung

Das Vorkaufsrecht für ein Grundstück, das im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung bzw. -verordnung liegt, darf von der Gemeinde nicht auf der Grundlage der Annahme ausgeübt werden, dass der Käufer in Zukunft erhaltungswidrige Nutzungsabsichten verfolgen werde. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Die Klägerin, eine Immobiliengesellschaft, wendet sich gegen die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts. Sie erwarb ein im Berliner Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg gelegenes Grundstück, das mit einem Mehrfamilienhaus aus dem Jahre 1889 bebaut ist, in dem sich 20 Mietwohnungen und zwei Gewerbeeinheiten befinden. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich einer Verordnung, die dem Schutz der Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen dient (sog. Milieuschutzsatzung). Das Bezirksamt übte das Vorkaufsrecht zugunsten einer landeseigenen Wohnungsbaugesellschaft aus, um der Gefahr zu begegnen, dass ein Teil der Wohnbevölkerung aus dem Gebiet verdrängt... Lesen Sie mehr

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 31.10.2019
- 13 K 19.16 -

Genehmigungspflicht einer bautechnisch notwendigen Grund­riss­veränderung wegen Anbaus eines Seitenflügels

Geringfügige Vergrößerung vorhandener Wohnungen führt nicht zur Verdrängung vorhandener Wohnbevölkerung

Eine bautechnisch notwendige Grund­riss­veränderung wegen des Anbaus eines Seitenflügels muss genehmigt werden, wenn durch den Anbau lediglich vorhandene Wohnungen leicht vergrößert werden. Eine Verdrängung der vorhandenen Wohnbevölkerung im Sinne von § 172 Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) ist nicht zu befürchten. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümerin eines Miethauses in Berlin-Prenzlauer Berg wollte an das Haus einen Seitenflügel anbauen und damit neuen Wohnraum schaffen. Durch den Anbau war aber bautechnisch eine Grundrissveränderung bestehender Wohnung notwendig. Die bestehenden Ein- und Zweizimmerwohnungen würden sich geringfügig auf 60 bzw. 70 qm vergrößern. Die Eigentümerin... Lesen Sie mehr

Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 11.07.2017
- 1 BvR 1571/15, 1 BvR 1588/15, 1 BvR 2883/15, 1 BvR 1043/16, 1 BvR 1477/16 -

Tarifeinheitsgesetz weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar

Belange einzelner Berufsgruppen oder Branchen dürfen bei Verdrängung bestehender Tarifverträge jedoch nicht einseitig vernachlässigt werden

Das Bundes­verfassungs­gericht hat entschieden, dass die Regelungen des Tarif­einheits­gesetzes weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die Auslegung und Handhabung des Gesetzes muss allerdings der in Art. 9 Abs. 3 GG grundrechtlich geschützten Tarifautonomie Rechnung tragen; über im Einzelnen noch offene Fragen haben die Fachgerichte zu entscheiden. Unvereinbar ist das Gesetz mit der Verfassung nur insoweit, als Vorkehrungen dagegen fehlen, dass die Belange der Angehörigen einzelner Berufsgruppen oder Branchen bei der Verdrängung bestehender Tarifverträge einseitig vernachlässigt werden. Der Gesetzgeber muss insofern Abhilfe schaffen. Bis zu einer Neuregelung darf ein Tarifvertrag im Fall einer Kollision im Betrieb nur verdrängt werden, wenn plausibel dargelegt ist, dass die Mehrheits­gewerkschaft die Belange der Angehörigen der Minderheits­gewerkschaft ernsthaft und wirksam in ihrem Tarifvertrag berücksichtigt hat. Das Gesetz bleibt mit dieser Maßgabe ansonsten weiterhin anwendbar. Die Neuregelung ist bis zum 31. Dezember 2018 zu treffen.

Das Tarifeinheitsgesetz regelt Konflikte im Zusammenhang mit der Geltung mehrerer Tarifverträge in einem Betrieb. Es ordnet an, dass im Fall der Kollision der Tarifvertrag derjenigen Gewerkschaft verdrängt wird, die weniger Mitglieder im Betrieb hat, und sieht ein gerichtliches Beschlussverfahren zur Feststellung dieser Mehrheit vor. Der Arbeitgeber muss die Aufnahme von Tarifverhandlungen... Lesen Sie mehr