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Bundessozialgericht, Urteil vom 29.07.2004
- B 4 RA 5/04 R -
Rente wegen Berufsunfähigkeit: Zumutbarkeit von Vergleichsberufen richtet sich nach Mehrstufenschema
Beruf gleicher oder nächst niedriger Stufe zumutbarer Vergleichsberuf
Kann ein Versicherter seinen Beruf nicht mehr ausüben, erhält er nur dann eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn er nicht mehr in der Lage ist einen vergleichbaren Beruf auszuüben. Die Zumutbarkeit des Vergleichsberufs richtet sich nach einem Mehrstufenschema. Davon ausgehend ist der Beruf gleicher oder nächst niedriger Stufe ein zumutbarer Vergleichsberuf. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein ehemaliger Volkspolizist beantragte 1994 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Zuletzt war der Antragsteller als wissenschaftlicher Mitarbeiter in einem Verkehrskombinat tätig. Der Rentenversicherungsträger lehnte die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente ab. Dagegen klagte der Antragsteller.Sowohl das Sozialgericht Rostock als auch das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern wiesen die Klage ab. Der Kläger sei nämlich nicht berufsunfähig gewesen. Ihm sei ausgehend von seinen letzten Berufen als Volkspolizist und wissenschaftlicher Mitarbeiter, die als gleichwertig anzusehen seien,... Lesen Sie mehr
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