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Donnerstag, 21. November 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Vergütungsbestandteil“ veröffentlicht wurden

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28.07.2020
- 1 ABR 4/19 -

Betriebs­vereinbarung kann nicht von Zustimmungsquorum der Belegschaft abhängig gemacht werden

Vom Belegschaftsquorum anhängige Betriebs­vereinbarung unwirksam

Arbeitgeber und Betriebsrat können die Geltung einer Betriebs­vereinbarung nicht davon abhängig machen, dass die betroffenen Arbeitnehmer zustimmen. Fas entschied das Bundes­arbeits­gericht mit Beschluss.

Die Arbeitgeberin schloss 2007 mit dem in ihrem Betrieb gebildeten Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zu variablen Vergütungsbestandteilen der im Lager beschäftigten Arbeitnehmer. Diese sollte unter der Bedingung in Kraft treten, dass ihr "80 % der abgegebenen Stimmen" der in ihren Geltungsbereich fallenden Arbeitnehmer bis zum Ablauf einer von der Arbeitgeberin gesetzten Frist "einzelvertraglich" schriftlich zustimmen. Für den Fall eines Unterschreitens des Zustimmungsquorums konnte die Arbeitgeberin "dies" dennoch für ausreichend erklären. Der Betriebsrat hat die Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung geltend gemacht.Die... Lesen Sie mehr

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.1995
- 10 AZR 49/94 -

Ruht das Arbeitsverhältnis besteht kein Anspruch auf das 13. Monatsgehalt

13. Monatsgehalt ist als Vergütungsbestandteil abhängig von der Arbeitsleistung

Steht die Zahlung des 13. Monatsgehalts in Abhängigkeit von der Arbeitsleistung, so besteht die Zahlung nicht, wenn das Arbeitsverhältnis etwa wegen Erziehungsurlaub ruht. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Parteien stritten über die Zahlung eines 13. Monatsgehalts. Die Klägerin war bei der Beklagten beschäftigt. Im Anstellungsvertrag hieß es unter anderem: "Zum Jahresende wird ein 13. Monatsgehalt gezahlt." Die Klägerin nahm in den Jahren 1991 und 1992 Erziehungsurlaub. Die Beklagte zahlte ihr deswegen für diese Jahre kein 13. Monatsgehalt.... Lesen Sie mehr