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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Verschleiß“ veröffentlicht wurden
Amtsgericht München, Urteil vom 21.05.2014
- 271 C 4878/14 -
Gebrochene Heckscheibe am Cabrio: Versicherung muss "Verschleißreparaturen" nicht erstatten
In Cabrio-Stoffdächer eingebaute Kunststoffscheiben unterliegen zwangsläufig besonderer Beanspruchung
Die Kunststoffscheibe im Heck eines Cabrios ist zwar grundsätzlich von der Glasbruchversicherung einer Teilkaskoversicherung mitversichert. Schäden im Biegebereich für den Einklappvorgang deuten jedoch auf Verschleiß hin. Dies entschied das Amtsgericht München.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls stammt aus München und besitzt ein Mercedes Benz Cabrio Typ SL 280, das am 10. Dezember 1997 erstmals zugelassen wurde. Es ist teilkaskoversichert bei einer Versicherung mit Sitz in Hannover.Anfang 2012 machte der Kläger bei der Versicherung einen Glasbruchschaden geltend. Er hat das Hardtop seines eingewinterten Fahrzeugs entfernt und im Anschluss das Verdeck geschlossen. Beim Schließvorgang hörte er ein seltsames Geräusch und stellte später fest, dass die Heckscheibe gebrochen war.Der Kläger ließ das Verdeck für 1.856,40 Euro reparieren. Er wollte den Schaden durch... Lesen Sie mehr
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 08.02.2006
- 1 Ss 30/05 -
Verschleiß führt nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis
Motorradfahrer vom Vorwurf einer Verkehrsordnungswidrigkeit freigesprochen
Der 49-jährige Betroffene war im Mai 2003 bei Karlsruhe einer Verkehrskontrolle unterzogen worden, weil der beschädigte Auspuffendtopf seines Kraftrades der Marke Kawasaki einen erheblichen Geräuschpegel verursacht hatte. Das Landratsamt Karlsruhe setzte hierauf im Mai 2003 gegen ihn eine Geldbuße von € 50 (weitere Folge: drei Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg) fest, da durch den vom Betroffenen eingebauten „Racing-Endtopf“ die Betriebserlaubnis des Kraftrades erloschen sei.
In der auf seinen Einspruch vor dem Amtsgericht Karlsruhe im Dezember 2004 durchgeführten Hauptverhandlung stellte sich heraus, dass der eingebaute Auspuffendtopf im Originalzustand über eine EWG-Betriebserlaubnis verfügt hatte und dieser auch für Krafträder der Marke Kawasaki freigegeben war. Vorhandene Querbleche an diesem waren in der Folgezeit jedoch aber entweder vom Betroffenen... Lesen Sie mehr
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