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Landgericht Köln, Urteil vom 13.11.2013
- 26 O 209/13 -
Dreijährige Wartezeitklausel in Sterbegeldversicherung zulässig
Kein Vorliegen einer überraschenden Klausel und keine unangemessene Benachteiligung
Regelt eine Sterbegeldversicherung, dass in den ersten drei Jahren ab Versicherungsbeginn nur ein eingeschränkter Versicherungsschutz besteht, so ist dies grundsätzlich zulässig. Eine solche Regelung ist weder überraschend noch stellt sie eine unangemessene Benachteiligung dar. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2011 schloss ein Mann eine Sterbegeldversicherung ab. Als Versicherungsbeginn war der 1.1.2012 vereinbart. Die Versicherung enthielt in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen eine Klausel, wonach der volle Versicherungsschutz erst nach Ablauf von drei Jahren eintritt. In den ersten drei Jahren sollte dagegen nur Versicherungsschutz bei Tod durch einen Unfall bestehen. In allen anderen Fällen soll es nur zur Auszahlung der bereits gezahlten Versicherungsbeträge kommen. Nachdem der Mann im September 2013 eines natürlichen Todes starb, nahm seine Ehefrau die Sterbegeldversicherung in Anspruch.... Lesen Sie mehr