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Amtsgericht Neukölln, Urteil vom 24.04.2003
- 7 C 21/03 -
Vermieter darf Auslegen von Fußmatten verbieten
Keine Beeinträchtigung des Mietvertragszwecks
Der Vermieter darf im Mietvertrag das Auslegen von Fußmatten vor der Wohnungstür verbieten. Hält sich der Mieter nicht daran, so kann der Vermieter auf Unterlassung klagen, selbst wenn Fußmatten in anderen Aufgängen des Hauses von ihm hingenommen werden. Dies hat das Amtsgericht Neukölln entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall wurde das Auslegen von Fußmatten durch den Mietvertrag verboten. Ein Mieter hielt sich nicht an dem Verbot und wurde vom Vermieter auf Unterlassung verklagt.Das Amtsgericht Neukölln gab dem Vermieter recht. Dieser hatte gegen den Mieter ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 BGB. Das Auslegen der Fußmatte durch den Mieter stellte eine unberechtigte Beeinträchtigung des Eigentums des Vermieters dar. Dies wurde vom mietvertraglichen Gebrauchsrecht nicht gedeckt.Das Amtsgericht war der Ansicht, dass die entsprechende Regelung im Mietvertrag wirksam war. Sie verstieß nicht gegen... Lesen Sie mehr
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