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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2017
- 26 K 6422/16 -
Wachkomapatienten können keine Wohngemeinschaft darstellen
Pflegedienst mit Klage erfolglos
Eine Mehrheit schwerstpflegebedürftiger Personen, die sich überwiegend in einem Wachkoma befinden, kann keine selbstverantwortete Wohngemeinschaft sein. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden.
Im vorliegenden Fall hat ein Pflegedienst gegen eine Feststellung der Heimaufsichtsbehörde des Kreises Viersen geklagt. Die Behörde hat die Auffassung vertreten, dass Untermieter eines Zimmers, die nicht mehr mobil und kommunikationsfähig sind, in einer vom Pflegedienst als Hauptmieter angemieteten Wohnung keine selbstverantwortete Wohngemeinschaft im Sinne des § 24 Wohn- und Teilhabegesetzes NRW (WTG) bilden.Das Verwaltungsgericht ist der Ansicht der Heimaufsichtsbehörde gefolgt und führte aus, dass in solchen Fällen, in denen die Bewohner wegen ihres Gesundheitszustandes auf eine Rund-um-die-Uhr Betreuung angewiesen seien und... Lesen Sie mehr
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