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Freitag, 22. November 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB)“ veröffentlicht wurden

Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 01.12.2010
- 2 Ss 141/10 -

OLG Naumburg: Nichtzahlung von Mindestlohn ist Straftat

Arbeitgeber zahlt Reinigungskräften sittenwidrige Löhne von unter einem Euro

Die Zahlung von Stundenlöhnen von unter 1 Euro ist unangemessen und sittenwidrig und kann nicht nur als Ordnungswidrigkeit sondern als Straftat angesehen werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Naumburg und bestätigte damit das Urteil des Landgerichts Magdeburg, das den Angeklagten wegen Verstößen gegen § 266 a StGB (Beitragsvorenthaltung) in 18 Fällen zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilte.

In Deutschland wurde zum ersten Mal ein Unternehmer, der keinen vorgeschriebenen Mindestlohn gezahlt hat, wegen einer Straftat und nicht nur wegen einer Ordnungswidrigkeit verurteilt.Im zugrunde liegenden Fall hatte der im Juni 1953 geborenen Oleg S. mit seiner in Magdeburg ansässigen Firma im Zeitraum August 2004 bis Januar 2006 Frauen aus dem Gebiet der ehemaligen Sowjet-Union als Reinigungskräfte in westlichen Bundesländern für Toiletten und Waschräume an Autobahnraststätten, Autohöfen und einem Schnellrestaurant beschäftigt. Die Mitarbeiterinnen stellte der Angeklagte auf Minijobbasis ein. Sie mussten 14 Tage lang täglich 12... Lesen Sie mehr

Landgericht Magdeburg, Urteil vom 22.04.2010
- 21 Ns 17/09 -

Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt – Unterschreiten des Mindestlohns ist Straftat

Stundenlöhne unter 1,- € unangemessen und sittenwidrig

Ein Arbeitgeber eines Dienstleistungsunternehmens, der seinen Angestellten ein sittenwidriges Gehalt zahlt, das unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegt und die Beiträge an die Sozialkassen nicht auf den Mindestlohn sondern auf den tatsächlich gezahlten Lohn abführt, macht sich strafbar. Dies entschied das Landgericht Magdeburg.

Im zugrunde liegenden Fall beschäftigte der im Juni 1953 geborenen Oleg S. mit seiner in Magdeburg ansässigen Firma im Zeitraum August 2004 bis Januar 2006 Frauen aus dem Gebiet der ehemaligen Sowjet-Union als Reinigungskräfte in westlichen Bundesländern für Toiletten und Waschräume an Autobahnraststätten, Autohöfen und einem Schnellrestaurant. Die Mitarbeiterinnen stellte der Angeklagte... Lesen Sie mehr

Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.10.2007
- 1 StR 160/07, 1 StR 189/07  -

Mögliche Strafbarkeit wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen trotz Vorlage einer aufgrund eines bilateralen Sozialversicherungsabkommens ausgestellten Bescheinigung

Mit Urteilen vom 4. Dezember und 20. Dezember 2006 hat das Landgericht Landshut drei Angeklagte unter anderem von Vorwürfen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266 a StGB) von insgesamt 358.327,12 € bzw. 537.343,71 € freigesprochen.

Nach den Urteilsfeststellungen waren die Angeklagten Geschäftsführer oder Bevollmächtigte von unselbständigen Zweigniederlassungen ungarischer Unternehmen in Deutschland. Diese Unternehmen warben in Ungarn Arbeitnehmer für Arbeitsleistungen in Betrieben ihrer Werkvertragspartner in Deutschland an und setzten sie dort ein. Eine Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer nach der Beendigung... Lesen Sie mehr

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.10.2006
- 1 StR 44/06 -

Keine Strafbarkeit wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Vorlage einer durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft ausgestellten "E 101-Bescheinigung"

Bei "E 101-Bescheinigung" deutsches Sozialversicherungsrecht nicht anwendbar

Wenn in Deutschland keine sozialrechtliche Beitragspflicht besteht (z.B. wegen "E 101-Bescheinigung"), scheidet eine Strafbarkeit wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266 a StGB scheidet aus. Die "E 101-Bescheinigung" hat die Unanwendbarkeit deutschen Sozialversicherungsrechtes zur Folge. Daher besteht auch keine sozialrechtliche Beitragspflicht in Deutschland, deren Verletzung strafrechtliche Bedeutung haben könnte. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 14. Juli 2005 den Angeklagten F. wegen Nichtabführens von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266 a StGB) in 11 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten H. hat es wegen Beihilfe zu diesen Taten unter Einbeziehung mehrerer Einzelstrafen aus Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe... Lesen Sie mehr

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2005
- 8 AZR 542/04 -

Keine persönliche Haftung des Geschäftsführers einer GmbH aus unerlaubter Handlung wegen nicht abgeführter Zahlungen an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft

Nach § 823 Abs. 2 BGB ist derjenige, der gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt, zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Die Verletzung von Schutzgesetzen kann eine persönliche Haftung des Geschäftsführers einer GmbH nach sich ziehen, auch wenn der Arbeitsvertrag mit der GmbH abgeschlossen worden ist.

Ein solches Schutzgesetz stellt § 266 a StGB dar. Danach wird bestraft, wer als Arbeitgeber Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung vorenthält oder Teile des Arbeitsentgelts einbehält, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat. Bei den Beiträgen zur Urlaubskasse des Baugewerbes handelt es sich weder um Beiträge der Arbeitnehmer zur öffentlich-rechtlichen Sozialversicherung... Lesen Sie mehr