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Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 01.12.2010
2 Ss 141/10 -

OLG Naumburg: Nichtzahlung von Mindestlohn ist Straftat

Arbeitgeber zahlt Reinigungskräften sittenwidrige Löhne von unter einem Euro

Die Zahlung von Stundenlöhnen von unter 1 Euro ist unangemessen und sittenwidrig und kann nicht nur als Ordnungswidrigkeit sondern als Straftat angesehen werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Naumburg und bestätigte damit das Urteil des Landgerichts Magdeburg, das den Angeklagten wegen Verstößen gegen § 266 a StGB (Beitragsvorenthaltung) in 18 Fällen zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilte.

In Deutschland wurde zum ersten Mal ein Unternehmer, der keinen vorgeschriebenen Mindestlohn gezahlt hat, wegen einer Straftat und nicht nur wegen einer Ordnungswidrigkeit verurteilt.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall hatte der im Juni 1953 geborenen Oleg S. mit seiner in Magdeburg ansässigen Firma im Zeitraum August 2004 bis Januar 2006 Frauen aus dem Gebiet der ehemaligen Sowjet-Union als Reinigungskräfte in westlichen Bundesländern für Toiletten und Waschräume an Autobahnraststätten, Autohöfen und einem Schnellrestaurant beschäftigt. Die Mitarbeiterinnen stellte der Angeklagte auf Minijobbasis ein. Sie mussten 14 Tage lang täglich 12 Stunden arbeiten und verdienten zwischen 60 und 170 Euro monatlich. Weiterhin erhielten sie freie Kost und Logis. Der Angeklagte wurde von den Raststätten für seine angebotene Tätigkeit bezahlt. Trinkgelder floss nicht den Putzfrauen, sondern dem Angeklagten zu.

Reinigungskräfte erhalten zum Teil Stundenlöhne von unter einem Euro

Die Reinigungskräfte erhielten Stundenlöhne von maximal 1, 79 Euro und minimal unter 1 Euro. Der allgemein verbindliche und damit gesetzliche Mindestlohn betrug im Tatzeitraum hingegen mindestens 7,68 Euro pro Stunde.

Beiträge zur Sozialversicherung wurden aus geringerem tatsächlich gezahlten Lohn und nicht aus Mindestlohn bezahlt

Das Landgericht Magdeburg stellte in seinem Urteil vom 22. April 2010 fest, dass der Angeklagte die Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Arbeitslosenversicherung) nur aus dem geringeren tatsächlich gezahlten Lohn und nicht aus dem Mindestlohn bezahlte und sah somit den Tatbestand des § 266 a Strafgesetzbuch, StGB, (Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt) erfüllt. Im konkreten Fall ist den Sozialkassen hierdurch ein Schaden von insgesamt rund 69.000 Euro entstanden.

Revision des angeklagten Arbeitgebers erfolglos

Die Revision des Angeklagten verwarf das Oberlandesgericht Naumburg nach § 349 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) und bestätigte die Verurteilung des Angeklagten durch das Landgericht Magdeburg wegen Verstößen gegen § 266 a StGB (Beitragsvorenthaltung) in 18 Fällen zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10 Euro.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2010
Quelle: Landgericht Magdeburg/ra-online

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