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Amtsgericht München, Urteil vom 17.06.1993
- 461 C 2972/93 -
Betreten der Mietwohnung durch Dritte: Mieter darf Vorzeigen des Ausweises verlangen, nicht aber das Ausziehen der Schuhe
Vermieter darf Mieter deswegen nicht fristlos kündigen
Der Mieter einer Wohnung darf von Personen, die die Wohnung betreten wollen, das Vorzeigen des Ausweises verlangen. Er kann aber nicht das Ausziehen der Schuhe verlangen. Der Vermieter darf dem Mieter wegen des Verlangens nicht fristlos kündigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
In dem zu Grunde liegenden Fall beabsichtigte die Vermieterin einer Wohnung diese zu verkaufen und vor dem Verkauf zu renovieren. Die Wohnung war noch vermietet. Die Mieter verlangten von den Handwerkern, den Kaufinteressenten und der Maklerin, dass diese ihre Schuhe vor dem Betreten der Räume ausziehen. Zudem verlangten sie, dass jeder Besucher seinen Ausweis vorzeigt. Auch notierten sie sich die Namen der Besucher. Die Vermieterin kündigte aufgrund dessen das Mietverhältnis im Januar 1993 fristlos. Da sich die Mieter weigerten auszuziehen, erhob sie Klage auf Räumung und Herausgabe. Außerdem begehrte sie die Feststellung, dass die Mieter nicht... Lesen Sie mehr
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