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Amtsgericht Saarburg, Urteil vom 28.11.2001
- 5 C 473/01 -
Geringfügige Beeinträchtigungen berechtigen nicht zu einer Mietminderung
Folgende Mängel sind geringfügig: mangelnde Verfugung der Fußbodenleisten und Türenränder, überarbeitungsbedürftige Decke, renovierungsbedürftiger Flur und fehlende Wäscheleinen im Trockenraum
Geringfügige Mängel einer Mietsache rechtfertigen keine Mietminderung. Es liegen insofern nur unerhebliche Beeinträchtigungen vor. Dies hat das Amtsgericht Saarburg entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall minderte die beklagte Mieterin ihre Miete wegen folgender behaupteter Mängel: mangelnde Verfugung der Fußbodenleisten und Türenränder, überarbeitungsbedürftige Decke, renovierungsbedürftiger Flur, fehlende Wäscheleinen im Trockenraum, unfertiger Zustand der Außenanlage, fehlender Rasen und ungenügende Pflege der Anlage. Der Garten wurde von der Beklagten nicht mitgemietet. Der Vermieter erkannte das Minderungsrecht nicht an und klagte auf Zahlung der ausstehenden Miete. Er meinte, die Beklagte habe von Mängeln bei Einzug in dem Neubau gewusst.Das Amtsgericht Saarburg entschied zu Gunsten des Klägers.... Lesen Sie mehr
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