die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „witterungsbedingter Arbeitsausfall“ veröffentlicht wurden
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.1982
- 5 AZR 283/80 -
Arbeitnehmer tragen Wegerisiko: Kein Lohn für Verspätungs- und Ausfallzeiten wegen Schnee und Eis
Arbeitgeber trägt das Betriebsrisiko / Arbeitnehmer hat das Wegerisiko
Kann ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung aufgrund witterungsbedingter Hindernisse auf dem Arbeitsweg nicht erbringen, so leitet sich daraus kein Anspruch auf Bezahlung der Fehlzeit ab. Der Hinderungsgrund muss in der Person selbst begründet liegen und darf nicht eine Vielzahl von Arbeitnehmern betreffen, damit ein Anspruch auf Zahlung des Arbeitslohns besteht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Der Kläger im vorliegenden Fall war Arbeitnehmer eines handwerklichen Betriebs. Seinen Arbeitsplatz erreichte er mit dem Auto. An drei aufeinander folgenden Tagen konnte der Mann seiner Arbeit nicht nachgehen, da starke Schneefälle und Schneeverwehungen die Straßen unpassierbar machten. Teilweise wurden sogar Fahrverbote für den gesamten norddeutschen Raum ausgesprochen. Nach Angaben des Klägers konnten etwa 40 Prozent der Belegschaft an diesen Tagen ihrer Arbeit nicht nachgehen. Der Arbeitgeber habe es seinen Angestellten frei gestellt, die ausgefallene Zeit nachzuarbeiten oder Urlaub dafür zu nehmen. Dies lehnte der Kläger ab und forderte gerichtlich... Lesen Sie mehr
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.07.2008
- 5 AZR 810/07 -
Bundesarbeitsgericht zum Betriebsrisiko in einem witterungsabhängigen Unternehmen
Nach § 615 BGB kann der Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung auch dann verlangen, wenn die Arbeit ausfällt und der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt. Zur Nachleistung der Arbeit ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er in dieser Zeit anderweitig verdient oder zu verdienen vorsätzlich unterlässt oder wegen des Arbeitsausfalls an Unkosten einspart. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Die Beklagte betreibt einen Zement- und Baustoffhandel. Der Kläger war bei ihr als Lkw-Fahrer beschäftigt. Gemäß dem Arbeitsvertrag sollte ein Festlohn von 1.300,00 Euro monatlich für die Zeit von März bis November eines jeden Jahres gezahlt werden. Für die übrigen Monate war nur die Auszahlung von zuvor „aufgesparter“ Vergütung vorgesehen. Der Kläger lieferte den von ihm gefahrenen Firmen-Lkw... Lesen Sie mehr