Alle verfügbaren Entscheidungen zum Thema „Wunschformel“ finden Sie mit unserer Suchfunktion. »
die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Wunschformel“ veröffentlicht wurden
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.01.2022
- 9 AZR 146/21 -
BAG: Grundsätzlich besteht auch bei leicht überdurchschnittlicher Bewertung kein Anspruch auf eine Dankes- und Wunschformel in Arbeitszeugnissen
Eventuelle Ausnahme bei standardmäßiger Verwendung der Schlussformel durch Arbeitgeber
Grundsätzlich besteht auch bei leicht überdurchschnittlicher Bewertung kein Anspruch auf Aufnahme einer Dankes- und Wunschformel in ein Arbeitszeugnis. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn der Arbeitgeber eine entsprechende Schlussformel standardmäßig in Arbeitszeugnissen verwendet. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Arbeitnehmer im Jahr 2020 vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach auf Berichtigung eines Arbeitszeugnisses. Er meinte, seine frühere Arbeitgeberin müsse das Zeugnis mit einer versehen, in der sie ihm für die geleistete Arbeit dankt und ihm für die Zukunft alles Gute und viel Erfolg wünscht. Während das Arbeitsgericht die Klage abwies, gab ihr das Landesarbeitsgericht Düsseldorf statt. Dagegen richtete sich die Revision der Beklagten.Das Bundesarbeitsgericht entschied zu Gunsten der Beklagten. Dem Kläger stehe aufgrund der erheblichen Beeinträchtigung der negativen Meinungsfreiheit... Lesen Sie mehr
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2012
- 9 AZR 227/11 -
Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Dank und gute Wünsche im Arbeitszeugnis
Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers gehören nicht zum notwendigen Zeugnisinhalt
Der Arbeitgeber ist gesetzlich nicht verpflichtet, das Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Arbeitnehmer für die geleisteten Dienste dankt, dessen Ausscheiden bedauert oder ihm für die Zukunft alles Gute wünscht. Das einfache Zeugnis muss nach § 109 Abs. 1 Satz 2 GewO mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten. Der Arbeitnehmer kann gemäß § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken. Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers gehören damit nicht zum notwendigen Zeugnisinhalt. Ist der Arbeitnehmer mit einer vom Arbeitgeber in das Zeugnis aufgenommenen Schlussformel nicht einverstanden, kann er nur die Erteilung eines Zeugnisses ohne diese Formulierung verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls leitete einen Baumarkt der Beklagten. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilte ihm die Beklagte ein Arbeitszeugnis mit einer überdurchschnittlichen Leistungs- und Verhaltensbeurteilung. Das Zeugnis endet mit den Sätzen: "Herr K scheidet zum 28.02.2009 aus betriebsbedingten Gründen aus unserem Unternehmen aus. Wir wünschen... Lesen Sie mehr
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 03.11.2010
- 12 Sa 974/10 -
Arbeitnehmer hat Anspruch auf positive Schlussformel im Arbeitszeugnis
Zumindest bei einem überdurchschnittlich positiven Zeugnis muss eine wohlwollende Schlussformel im Arbeitszeugnis stehen
Der Arbeitnehmer hat bei einer überdurchschnittlich positiven Beurteilung einen Anspruch auf eine wohlwollende Schlussformel im Arbeitszeugnis. Dies hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien über die Aufnahme einer Dankes- und Wunschformel im Schlusssatz des Arbeitszeugnisses. Da sich die Arbeitgeberin weigerte eine solche Schlussformel aufzunehmen, klagte die Arbeitnehmerin auf Aufnahme folgenden Satzes: "Wir danken [der Arbeitnehmerin] für ihre geleistete Arbeit und wünschen ihr auf ihrem weiteren Berufsweg alles Gute... Lesen Sie mehr
Alle verfügbaren Entscheidungen zum Thema „Wunschformel“ finden Sie mit unserer Suchfunktion. »