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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 09.06.2015
- 28 U 60/14 -
Rückfahrkamera ohne Orientierungslinien stellt Sachmangel dar
Mangel berechtigt zum Rücktritt vom Fahrzeugkauf
Die aufgrund fehlender Orientierungslinien bestehende Funktionseinschränkung der Rückfahrkamera kann bei einem Mercedes Benz CLS 350 CDI einen erheblichen Sachmangel darstellen, der den Käufer zum Rücktritt vom Fahrzeugkauf berechtigt. Dies entschied das Oberlandesgerichts Hamm und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die klagende Firma aus Hattingen bestellte im März 2012 beim beklagten Autohaus in Hattingen einen Mercedes Benz, Typ CLS 350 CDI zum Preis von ca. 77.500 Euro, unter anderem mit der Sonderausstattung: Rückfahrkamera (400 Euro), aktiver Park-Assistent inklusive Parktronic (730 Euro) und Command APS (2.620 Euro). In einer der Klägerin von dem Verkauf überlassenen Verkaufsbroschüre ist in Bezug auf die Rückfahrkamera ausgeführt, dass sie sich automatisch beim Einlegen des Rückwärtsganges einschalte, den Fahrer beim Längs- und Quereinparken unterstütze und dass statische und dynamische Hilfslinien dem Fahrer... Lesen Sie mehr
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