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Amtsgericht Aachen, Urteil vom 26.05.2017
- 105 C 278/15 -
Bank muss ordnungsgemäß funktionierenden Betrieb eines Geldautomaten nachweisen können
Geldinstitut hat Pflicht zum Nachweis für technisch fehlerfreien Auszahlungsvorgang
Das Amtsgericht Aachen hat entschieden, dass es bei einer Inanspruchnahme des Geldautomaten durch einen Kunden Aufgabe des Kreditinstitutes ist, nachzuweisen, dass der Geldautomat ordnungsgemäß funktioniert hat und dem Kunden der von ihm begehrte Bargeldbetrag auch tatsächlich zur Verfügung gestellt wurde. Die Beweislast bei Auszahlung mittels eines Geldausgabeautomaten gegenüber dem Berechtigten trägt die Bank.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger behauptet, er habe zunächst einen Betrag von 800 Euro an dem streitgegenständlichen
Im Prozess wurde ein Sachverständiger gehört, der attestiert hatte, dass der Geldautomat mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit korrekt gearbeitet habe.
Bank trägt Beweislast für fehlerfreien Betrieb des Automaten
Das Amtsgericht Aachen sah dies jedoch als nicht ausreichend an und verurteilte die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2018
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
- EC-Karten-Diebstahl: Bank haftet nicht bei Verwendung der Karte mit korrekter PIN unmittelbar nach Diebstahl
(Amtsgericht München, Urteil vom 29.09.2011
[Aktenzeichen: 233 C 3757/11]) - Wenn der Kunde die Barabhebung am Geldautomaten bestreitet, darf die Bank die Videoaufzeichnung von der Abhebung nicht löschen
(Amtsgericht Potsdam, Urteil vom 20.07.2009
[Aktenzeichen: 20 C 338/08])
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Dokument-Nr. 25406
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