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Amtsgericht Aachen, Urteil vom 26.05.2017
105 C 278/15 -

Bank muss ordnungsgemäß funktionierenden Betrieb eines Geldautomaten nachweisen können

Geldinstitut hat Pflicht zum Nachweis für technisch fehlerfreien Auszahlungsvorgang

Das Amtsgericht Aachen hat entschieden, dass es bei einer Inanspruchnahme des Geldautomaten durch einen Kunden Aufgabe des Kreditinstitutes ist, nachzuweisen, dass der Geldautomat ordnungsgemäß funktioniert hat und dem Kunden der von ihm begehrte Bargeldbetrag auch tatsächlich zur Verfügung gestellt wurde. Die Beweislast bei Auszahlung mittels eines Geld­ausgabe­automaten gegenüber dem Berechtigten trägt die Bank.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger behauptet, er habe zunächst einen Betrag von 800 Euro an dem streitgegenständlichen Geldautomaten der Bank abheben wollen. Nachdem dort aber angezeigt worden sei, dass dafür sein Guthaben nicht ausreiche und nur ein Betrag von 600 Euro ausgezahlt werden könne, sei ihm bewusst geworden, dass ein von ihm erwarteter Geldeingang noch nicht auf seinem Konto eingegangen sei. Deshalb habe er dann nicht die 600 Euro gewählt sondern den Vorgang abgebrochen und die Karte sodann entnommen. Das Geldfach habe sich nicht geöffnet und es sei auch nicht das typische Rattern zu hören gewesen. Mit seiner Klage verlangte der Bankkunde die dennoch auf seinem Konto als Abhebung verbuchten 600 Euro nebst Zinsen von der Bank erstattet.

Im Prozess wurde ein Sachverständiger gehört, der attestiert hatte, dass der Geldautomat mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit korrekt gearbeitet habe.

Bank trägt Beweislast für fehlerfreien Betrieb des Automaten

Das Amtsgericht Aachen sah dies jedoch als nicht ausreichend an und verurteilte die Bank zur Zahlung der 600 Euro an den klagenden Bankkunden. Die Beweislast bei Auszahlung mittels eines Geldausgabeautomaten gegenüber dem Bankkunden trage die Bank. Für die Bank gebe es für Fälle einer behaupteten Fehlfunktion des Geldausgabeautomaten keine entsprechende Beweiserleichterung.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2018
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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Dokument-Nr.: 25406 Dokument-Nr. 25406

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