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Amtsgericht Ansbach, Urteil vom 31.01.2017
- 3 C 775/16 -
Streifkollision bei Überholvorgang: Ortskundigen Fahrer kann erhöhtes Mitverschulden treffen
Überholen nur mit ausreichendem Seitenabstand
Kommt es bei einem Überholvorgang zu einer Streifkollision, weil sich die Fahrbahn verengt, kann der Überholdende dann eine erhöhte Mitschuld an dem Unfall tragen, wenn er als ortskundiger Fahrer von der Fahrbahnverengung wusste und den erforderlichen Seitenabstand nicht eingehalten hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Ansbach hervor.
Im zugrunde liegenden Verfahren ereignete sich am 14. Oktober 2015 auf der Kreisstraße zwischen Schnelldorf und Reichenbach ein Verkehrsunfall zwischen einem Lkw und einem Pkw. Dabei wollte der Mann mit seinem Pkw zwei vor sich fahrende Lkw überholen. Als er den ersten Lkw überholt hatte und sich auf der Höhe des zweiten befand, verengte sich die
Unfall wäre für beide Fahrzeuge vermeidbar gewesen
Um den genauen Unfallhergang zu klären, hat das Gericht ein technisches Sachverständigengutachten erholt. Hierin wurde festgestellt, dass sich der Lkw während des Überholvorgangs vom rechten Fahrbahnrand nach links bewegte, so dass sich der Seitenabstand der beiden Fahrzeuge auf 0,2 m bis 0,4 m verringert hatte. Überdies konnte der Sachverständige nicht ausschließen, dass sich auch der Pkw um 10 cm bis 15 cm unmittelbar vor der Kollision nach rechts bewegt und dadurch den ohnehin geringen Seitenabstand des Lkw weiter reduziert hat. Laut Gutachter wäre der
Gericht spricht Pkw-Fahrer nur 40 % des erlittenen Schadens zu
Das Amtsgericht Ansbach nahm deshalb an, dass beide - Lkw und Pkw - eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2017
Quelle: Amtsgericht Ansbach/ra-online
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Dokument-Nr. 25026
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