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Amtsgericht Ansbach, Urteil vom 13.07.2017
- 3 C 78/15 -
Tierarzt muss Behandlungskosten nach fehlerhafter Kastration eines Pferdes übernehmen
Tierarzt hat hohe Sorgfalts- und Aufklärungspflichten zu erfüllen
Die Kastration eines Pferdes stellt einen operativen Eingriff dar. Der behandelnde Tierarzt hat daher hohe Sorgfalts- und Aufklärungspflichten zu erfüllen, welche umso strenger sind, je risikoreicher der Eingriff ist. Wir die Behandlung fehlerhaft durchgeführt, ist der Tierarzt verpflichtet, die folgend notwendigen Behandlungskosten zu bezahlen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Ansbach hervor.
Im zugrunde liegenden Verfahren ging es um die Klage eines Pferdebesitzers, der einen
Angewandte Kastrationsmethode entsprach nicht aktuellem Stand der Tiermedizin
Das Amtsgericht Ansbach hat zur Frage einer möglichen Verletzung der tierärztlichen Sorgfalts- und Aufklärungspflichten, der Frage über die Ursache der Fistelbildung sowie zur Frage der Fehlerhaftigkeit der durchgeführten Operation ein tierärztliches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Der Sachverständige führte aus, dass Ursache für die Fistelbildung ein zu langer Samenstrangstumpf und/oder ein operationstechnisch nicht ausreichendes Kürzen der Gewebeteile sei. Bei der gewählten Operationsmethode bestehe ein massiv erhöhtes Infektionsrisiko in dessen Verlauf es zu Wundheilungsstörungen und Fistelbildungen kommen könne. Die angewandte Kastrationsmethode entspreche nicht dem aktuellen Stand in der Tiermedizin. Außerdem hätte zum Zeitpunkt der Entfernung der Metallklammern eine tierärztliche Kontrolle stattfinden müssen, um frühzeitig mögliche Komplikationen zu erkennen.
Tierarzt hat Kosten für Nachbehandlung des Pferdes zu erstatten
Das Amtsgericht Ansbach ist den Ausführungen des Sachverständigen uneingeschränkt gefolgt. Es führte aus, dass die von dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2017
Quelle: Amtsgericht Ansbach/ra-online
- Kastration eines Hengstes mit tödlichem Ausgang - Tierarzt haftet wegen Verletzung der Aufklärungspflicht
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 12.09.2016
[Aktenzeichen: 3 U 28/16]) - Tierärztlicher Behandlungsfehler nicht nachweisbar: Klage wegen mangelhafter Kastration zweier Meerschweinchen abgewiesen
(Amtsgericht Hannover, Urteil vom 24.03.2015
[Aktenzeichen: 565 C 11976/14])
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Dokument-Nr. 25019
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