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Amtsgericht Arnsberg, Urteil vom 29.08.1979
- 14 C 381/79 -
Schwenkbereich eines Baukrans über Grundstück: Anspruch des Grundstückseigentümers auf Unterlassung
Potentielle Gefährlichkeit des Auslegers eines Krans begründet Unterlassungsanspruch
Liegt der Schwenkbereich eines Baukrans über einem Grundstück, so kann der Eigentümer dieses Grundstücks vom Nachbarn verlangen, dass der Baukran so errichtet wird, dass der Schwenkbereich nicht über das Grundstück liegt. Ein solcher Anspruch ergibt sich aus der potentiellen Gefährlichkeit des Auslegers eines Krans. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Arnsberg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einem Grundstück wurde im Rahmen von Bauarbeiten ein
Anspruch auf Unterlassung bestand
Das Amtsgericht Arnsberg entschied zu Gunsten des Klägers. Diesem habe der Anspruch auf
Beklagter Grundstückseigentümer war mittelbarer Störer
Zwar hätte der Kläger den Bauunternehmer als unmittelbaren Störer in Anspruch nehmen können. Störer sei aber auch, wer nur mittelbar, also etwa durch dritte Personen, in adäquater Weise den Besitz beeinträchtigt und rechtlich in der Lage wäre, die Beeinträchtigung zu verhindern. Dies habe auf den Beklagten als Bauherren zugetroffen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.12.2013
Quelle: Amtsgericht Arnsberg, ra-online (zt/MDR 1980, 579/rb)
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Jahrgang: 1980, Seite: 579 MDR 1980, 579
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Dokument-Nr. 17346
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