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Amtsgericht Arnsberg, Urteil vom 12.04.2011
- 3 S 155/10 -
Mobilfunk-Rechnung: Kein Anscheinsbeweis für Handy-Internet-Rechnungen
Mobilfunkanbieter müssen Herstellung der Datenverbindung im Einzelnen beweisen können - Rechnung allein ist kein Beweis
Das Landgericht Arnsberg stärkt die Rechte von Mobilfunkkunden. Erstmals hat das Gericht entschieden, dass sich aus der Vorlage des Einzelverbindungsnachweises zusammen mit dem technischen Prüfungsprotokoll bezüglich mobiler Datenverbindungen über das Handy kein Beweis des ersten Anscheins für eine Herstellung der Verbindungen durch den Kunden ergibt. Für die Richtigkeit der Rechnung spricht also kein Anscheinsbeweis, den der Kunde widerlegen müsste. Das Mobilfunkunternehmen muss jede Verbindung im Einzelnen nachweisen. Das Landgericht wies die Klage des Unternehmens weitgehend ab und sprach ihm von den beantragten 1.807 Euro lediglich 3,83 Euro zu.
Das Gericht lehnt mit seiner Entscheidung eine Übertragung des Anscheinsbeweis, der bei Telekommunikationsleistungen für Gesprächsverbindungen im Festnetzbereich von der Rechtsprechung angenommen wird, ab. Schon für Gesprächsverbindungen im Mobilfunkbereich werde die Annahme eines Anscheinsbeweises teilweise kritisch gesehen. Jedenfalls sei aber die Annahme eines Anscheinsbeweises für die Herstellung von Datenverbindung im Mobilfunkbereich durch den Kunden bereits mit dem Grundgedanken des Anscheinsbeweises nicht vereinbar.
Bei Anscheinsbeweis muss Gegenbeweis geführt werden können
Der gewohnheitsrechtlich anerkannte Anscheinsbeweis erlaube nämlich nur bei typischen Geschehensabläufen den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs ohne exakte Tatsachengrundlage. Sofern der Beweisführer den Sachverhalt, der typischer Weise zu dem zu beweisenden Geschehensablauf führe, bewiesen habe, könne der Gegner den Anschein durch einen vereinfachten Gegenbeweis erschüttern. Er brauche hierzu nur die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäßen Ablaufs zu beweisen. Dies müsse er aber voll beweisen.
Bei Handy-Internetverbindungen kann der Kunde faktisch nicht nachweisen, eine Verbindung nicht benutzt zu haben
Mit diesen Grundsätzen sei die Annahme eines Anscheinsbeweises hinsichtlich der Herstellung der im Einzelverbindungsnachweis aufgeführten Datenverbindung nicht vereinbar. Denn für den Kunden wäre eine Erschütterung des Anscheins faktisch nicht möglich. Im Unterschied zu Gesprächsverbindungen, bei denen die Rufnummern angegeben werde, so dass ausreichende Anknüpfungspunkte für die Erschütterung des Anscheins zur Verfügung stehen, ergeben sich solche Anknüpfungspunkte bei Datenverbindungen nicht.
Anders als bei gewählten Rufnummern wird bei Datenverbindungen die Art der Verbindung in der Rechnung nicht genannt
Die Bezeichnung der Verbindung als "GPRS by Call Web" eröffne dem Kunden keinerlei Möglichkeit, zu überprüfen, welche Verbindung er aufgebaut haben soll. Hinzu komme, dass das Bestehen einer Datenverbindung im Unterschied zu einer Gesprächsverbindung für Dritte im Regelfall nicht erkennbar sei. Vor diesem Hintergrund sei allein die Angabe der Zeiträume der Datenverbindungen nicht ausreichend.
Fortsetzung des Vertrags ist für Kunden wegen Risikos weiterer unberechtigter Forderungen unzumutbar
Abschließend stellte das Gericht fest, dass der verklagte Kunde nicht die Grundgebühren bis zum Ende der Vertragslaufzeit zahlen müsse. Dem Vergütungsanspruch des Mobilfunkunternehmens stehe der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Dem Kunden sei wegen des Beharrens des Unternehmens auf der unberechtigten vierstelligen Forderung für angeblich hergestellte Datenverbindungen unzumutbar, die SIM-Karte weiter zu benutzen und sich dadurch dem Risiko weiterer unberechtigter Forderungen auszusetzen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Arnsberg (vt/we)
Jahrgang: 2011, Seite: 525 MMR 2011, 525
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Dokument-Nr. 11865
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