wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Berlin, Urteil vom 18.07.2011
38 O 350/10 -

Mobilfunkkunde muss bei Wahl der Option „Webshop-Aufladung 10“ nicht mit fortwährendem unbegrenzten automatischen Aufladen rechnen

Mobiltelefon­rechnung um 14.717,65 EUR überhöht – Kunde muss nicht zahlen

Wählt ein Kunde bei seinem Mobilfunkanbieter die vertragliche Option „Webshop-Aufladung 10“, gibt der Kunde damit allenfalls das Einverständnis zu einer einmaligen automatischen Aufladung in Höhe von 10 Euro vor erneutem aktivem Aufladen. Ein fortwährendes unbegrenztes automatisches Aufladen ist damit nicht automatisch vertraglich geregelt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Kunde einen Prepaid-Tarif gewählt, den der Anbieter im Internet mit „Einfach abtelefonieren, erhöhte Kostenkontrolle, automatische Aufladung möglich“ beworben hatte. Dabei hatte der Kunde sich für die Option „Webshop-Aufladung 10“ entschieden. Ende August 2009 stellte ihm der Mobilfunkanbieter dann 14.727,65 Euro für die Telefonnutzung in Rechnung. Hiervon entfielen nach seiner Darstellung 14.706,19 Euro auf 15 GPRS-Verbindungen über die SIM-Karte des Kunden aus der Zeit vom 8. August 2009 um 0.47 Uhr bis zum 9. August 2009 um 15.15 Uhr.

Fortwährendes unbegrenztes automatisches Aufladen vertraglich nicht vereinbart

Nach Auffassung des Landgerichts Berlin enthält die nicht näher erläuterte Klausel zur Webshop-Aufladung allenfalls das Einverständnis des Kunden mit einer einmaligen automatischen Aufladung in Höhe von 10 Euro vor erneutem aktivem Aufladen. Ein fortwährendes unbegrenztes automatisches Aufladen während der Verbindungsnutzung sei damit nicht vereinbart worden.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.07.2011
Quelle: Landgericht Berlin/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Verbraucherrecht | Vertragsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Computer und Recht (CR)
Jahrgang: 2011, Seite: 656
CR 2011, 656
 | Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB)
Jahrgang: 2011, Seite: 256
ITRB 2011, 256
 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2011, Seite: 659
MMR 2011, 659

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 12006 Dokument-Nr. 12006

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil12006

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?