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Amtsgericht Bad Mergentheim, Beschluss vom 19.12.1996
- 1 F 143/95 -
Mann erstreitet Umgangsrecht mit Scheidungshund "Wuschel"
Zum Wohle von Hund und Herrchen
Das Amtsgericht Bad Mergentheim sprach einem Mann das Umgangsrecht mit einem Pudel zu, der bei der Ex-Frau verblieb. Zwar seien Hunde wie Sachen zu behandeln andererseits aber auch Mitgeschöpfe.
Die Parteien, die miteinander verheiratet waren, stritten um die Verteilung ihres Hausrates. Der Kern ihres Streites bezog sich aber ausschließlich auf den
"Wuschel" läuft während Gerichtsverhandlung zu Herrchen
Im Gerichtssaal konnte sich das Gericht eindrucksvoll ein eigenes Bild von der Zuneigung des Hundes zu seinem Herrchen (Antragsteller) machen. Nachdem er von der Leine genommen war, begab er sich sofort zielstrebig zum Antragsteller, und ließ sich von diesem bereitwillig auf den Schoß nehmen und gab dort deutliche Zeichen des Wohlgefallens von sich; z.B. leckte er das Gesicht des Antragstellers mehrfach ab.
Sachverständiger: Hund erkennt beide Parteien als Bezugspersonen an
Nach den Ausführungen des Sachverständigen ging das Gericht davon aus, dass der
Richter spricht Herrchen Umgangsrecht zu
Das Gericht sprach zwar Herrchen nicht den
Durch diese Lösung würden die Rechte der Ex-Ehefrau in keiner Weise unziemlich beeinträchtigt, bleibe ihr doch Wuschel von der monatlich zweimal dreistündigen Abwesenheit abgesehen, ungeschmälert erhalten, führte das Gericht aus.
Richter: "Wuschel" als Haustier dem Hausrat zuzurechnen
Rechtlich stellte das Gericht fest, dass "Wuschel" als Haustier dem Hausrat zuzurechnen sei. An dieser Rechtslage habe sich auch durch den § 90 a BGB, der durch Gesetz vom 20. August 1990 eingefügt worden sei, nichts geändert. Zwar sei dort bestimmt, dass Tiere keine Sachen seien, gleichzeitig aber sei dort auch festgelegt, dass für Tiere die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden seien, soweit nicht etwas anderes bestimmt sei. Eine anders lautende Bestimmung aber fehle in der
Richter: Tiere sind Mitgeschöpfe
Jedoch könne die für den
Unter Respektierung des im § 90 a BGB- zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens der Anerkennung des Hundes als eines Mitgeschöpfes und der daraus sich ergebenden zwingenden Folge eines Verbotes, mit diesem Mitgeschöpf völlig willkürlich umzugehen, könne darum der Antrag des Antragstellers, ihm den
Auszug aus dem Tenor
a) Der Antragsteller hat das Recht, den
b) Diese Begegnungen zwischen dem Antragsteller und dem
c) Der Antragsteller wird den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2007
Quelle: ra-online, Amtsgericht Bad Mergentheim (pt)
- Getrennt lebende Ehegatten: Kein Umgangsrecht mit einem Hund
(Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 10.06.2003
[Aktenzeichen: 7 UF 103/03]) - OLG Hamm: Getrennt lebender Ehegatte hat keinen rechtlichen Anspruch auf Umgangsrecht mit dem Familienhund
(Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 19.11.2010
[Aktenzeichen: II-10 WF 240/10])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 1998, Seite: 1432 FamRZ 1998, 1432 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1997, Seite: 3033 NJW 1997, 3033
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Dokument-Nr. 3858
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