wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern4.3/0/5(3)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Bergheim, Urteil vom 28.02.2012
21 C 162/11 -

Kein Zugang einer Neben­kosten­abrechnung bei Einwurf des Schreibens in Briefkasten einer nicht mehr vom Mieter bewohnten Anschrift

Für Mieter besteht keine Möglichkeit der Kenntnisnahme von der Abrechnung

Wirft der Vermieter die Neben­kosten­abrechnung in den Briefkasten einer vom Mieter nicht mehr bewohnten Anschrift, so ist die Abrechnung dem Mieters nicht zugegangen. Denn in diesem Fall besteht für den Mieter nicht die Möglichkeit, von der Abrechnung Kenntnis zu nehmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bergheim hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Mietvertragsparteien um eine Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung aus dem Jahr 2009. Die Mieterin behauptete, dass ihr die Abrechnung nicht bis zum 31.12.2010 zugegangen sei. Die Vermieterin entgegnete dem, dass sie persönlich am 09.12.2010 zwischen 7.30 und 8.00 Uhr die Nebenkostenabrechnung in den Briefkasten des Mieters eingeworfen habe. Zu diesem Zeitpunkt wohnte die Mieterin aber nicht mehr unter der Anschrift. Eine entsprechende Ummeldung war bereits erfolgt. Es kam schließlich zur Klage.

Kein Anspruch auf Nachzahlung aus Nebenkostenabrechnung

Das Amtsgericht Bergheim entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch auf Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung zugestanden. Denn der Mieterin sei die Abrechnung nicht gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB rechtzeitig zugegangen.

Einwurf der Nebenkostenabrechnung in Briefkasten bewirkte kein Zugang

Der Einwurf der Nebenkostenabrechnung in den Briefkasten habe nach Ansicht des Amtsgerichts keinen Zugang bewirkt. Da die Mieterin unter der Anschrift nicht mehr gewohnt habe, habe sie auch keine Möglichkeit gehabt von der Abrechnung Kenntnis zu erlangen. Dies sei für einen Zugang aber erforderlich.

Fehlende Überprüfung der Wohnanschrift begründete Vorwurf der Fahrlässigkeit

Zwar sei es richtig, so das Amtsgericht, dass der verspätete Zugang der Nebenkostenabrechnung dann unbeachtlich ist, wenn der Vermieter diesen nicht zu verschulden hatte (§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB). Dies sei hier hingegen der Fall gewesen. Die Vermieterin habe sich vergewissern müssen, dass die Mieterin noch unter der Anschrift wohnte. Da sie dem nicht nachgekommen sei, sei der Vermieterin Fahrlässigkeit vorzuwerfen gewesen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2015
Quelle: Amtsgericht Bergheim, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 20367 Dokument-Nr. 20367

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil20367

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4.3 (max. 5)  -  3 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (1)

 
 
Gerhard schrieb am 06.01.2015

hatte denn die mieterin einen nachsendeauftrag gestellt und vorgesorgt, daß sie ggf. die nka auch auf dem postweg erhalte, denn schließlich habe sie ja damit noch rechnen müssen. und wenn es bisher gebräuchliche übung war, daß die nka per briefkasteneinwurf erfolgt, so liegt doch mehr verschulden bei der mieterin als beim vermieter. nach alledem ist das urteil äußerst fragwürdig.

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?