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Amtsgericht Bergisch Gladbach, Urteil vom 03.09.2015
70 C 17/15 -

Wohnungseigentümer muss auf Hausflur gerichtete Kamera in Wohnungseingangstür entfernen

Verletzung des Persönlich­keits­rechts der anderen Wohnungseigentümer, Besucher und Mieter

Deckt eine in der Wohnungseingangstür installierte Kamera den Hausflur und somit das Gemein­schafts­eigentum ab, so kann die Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft die Entfernung der Kamera verlangen. Es liegt insofern eine Verletzung des allgemeinen Persönlich­keits­rechts der anderen Wohnungseigentümer, von Besuchern und Mietern vor. Dies hat das Amtsgericht Bergisch-Gladbach entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Frühjahr 2014 installierte die Eigentümerin einer im Erdgeschoss gelegenen Wohnung einen digitalen Türspion, in dem eine Kamera installiert war, in die Wohnungseingangstür. Zur Begründung führte sie einen höheren Schutz vor Einbrüchen an. Ihr Ehemann war Jäger, so dass in der Wohnung Waffen und Munition lagerten. Da die Türkamera den Hausflurbereich erfasste, die Möglichkeit der Aufzeichnung bot und Bild- und Tonübertragungen an das Smartphone der Wohnungseigentümerin übermitteln konnte, hielten die übrigen Wohnungseigentümer die Videoüberwachung für unzulässig. Die Wohnungseigentümergemeinschaft klagte daher auf Entfernung der Kamera.

Anspruch auf Beseitigung der Türkamera

Das Amtsgericht Bergisch-Gladbach entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe ein Anspruch auf Beseitigung der Türkamera zu. Zwar sei das Interesse der Beklagten an der Videoüberwachung nachvollziehbar. Dies führe aber nicht dazu, dass sie berechtigt sei, ohne jedwede Kontrollmöglichkeit durch die Klägerin, Teile des Gemeinschaftseigentums zu überwachen.

Unzulässige Videoüberwachung des Gemeinschaftseigentums

Die Installation einer Kamera könne zwar gerechtfertigt sein, so das Amtsgericht, wenn sie ausschließlich Bereiche erfasst, die dem Sondereigentum des jeweiligen Eigentümers zugehören. Die hier vorliegende Kamera erfasse aber nicht das Sondereigentum, sondern das Gemeinschaftseigentum. In diesem Fall liege eine Beeinträchtigung vor, die das Maß des zulässigen gemäß § 14 Nr. 1 des Wohneigentumsgesetzes überschreite (vgl. LG Köln, Urt. v. 25.11.2010 - 29 S 88/10 -).

Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Die Videoüberwachung greife nach Auffassung des Amtsgerichts in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der anderen Miteigentümer, sowie der Besucher und Mieter des Wohnhauses ein. Dabei spiele es keine Rolle, ob eine Permanentüberwachung vorliege oder sie lediglich anlassbezogen ausgelöst werde. Denn zumindest liege ein unzulässiger Überwachungsdruck vor. Es sei für die Miteigentümer, Besucher und Mieter nicht ersichtlich, ob und wann die Kamera tatsächlich aufnimmt oder aufzeichnet. Es genüge bereits, dass die Betroffenen eine Überwachung objektiv ernsthaft befürchten, um einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht anzunehmen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.01.2018
Quelle: Amtsgericht Bergisch-Gladbach, ra-online (vt/rb)

Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2015, Seite: 3729
NJW 2015, 3729
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2016, Seite: 139
NJW-RR 2016, 139
 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2016, Seite: 211
NZM 2016, 211

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Dokument-Nr.: 25372 Dokument-Nr. 25372

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