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Amtsgericht Bergisch Gladbach, Urteil vom 03.09.2015
- 70 C 17/15 -
Wohnungseigentümer muss auf Hausflur gerichtete Kamera in Wohnungseingangstür entfernen
Verletzung des Persönlichkeitsrechts der anderen Wohnungseigentümer, Besucher und Mieter
Deckt eine in der Wohnungseingangstür installierte Kamera den Hausflur und somit das Gemeinschaftseigentum ab, so kann die Wohnungseigentümergemeinschaft die Entfernung der Kamera verlangen. Es liegt insofern eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der anderen Wohnungseigentümer, von Besuchern und Mietern vor. Dies hat das Amtsgericht Bergisch-Gladbach entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Frühjahr 2014 installierte die Eigentümerin einer im Erdgeschoss gelegenen Wohnung einen digitalen Türspion, in dem eine Kamera installiert war, in die Wohnungseingangstür. Zur Begründung führte sie einen höheren Schutz vor Einbrüchen an. Ihr Ehemann war Jäger, so dass in der Wohnung Waffen und Munition lagerten. Da die Türkamera den Hausflurbereich erfasste, die Möglichkeit der Aufzeichnung bot und Bild- und Tonübertragungen an das Smartphone der Wohnungseigentümerin übermitteln konnte, hielten die übrigen Wohnungseigentümer die Videoüberwachung für unzulässig. Die Wohnungseigentümergemeinschaft klagte daher auf Entfernung der Kamera.... Lesen Sie mehr
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