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Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 22.06.2006
- 233 C 47/06 -
Graffiti-Schmierereien sind Mängel an der Mietsache
Beseitigungsanspruch des Mieters
Ein großflächiges Graffiti an der Außenwand seines Hauses muss ein Mieter nicht hinnehmen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg hervor.
Im Fall beschwerten sich Berliner Mieter bei ihrem Vermieter wegen einer großflächigen Graffitischmiererei an der
Vermieter muss Graffiti beseitigen
Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg verurteilte den Vermieter zur Beseitigung der
Mietgebrauch ist durch Graffitis beeinträchtigt
Das Haus mache jetzt einen verunstalteten und verwahrlosten Eindruck. Dieser schlechte Gesamteindruck des Hauses stelle eine Beeinträchtigung des Mietgebrauchs für die Mieter dar, die sich in ihrer Wohnung und in ihrem Haus wohl fühlen möchten. Die Mieter müssten den negativen Anblick des Hauses jeden Tag ertragen. Die Grenze einer hinzunehmenden Beeinträchtigung sei hier überschritten.
AG Charlottenburg widerspricht Auffassung des AG Leipzig
Das Amtsgericht Charlottenburg folgte ausdrücklich nicht der Auffassung des AG Leipzig, wonach bei einen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2006
Quelle: ra-online, AG Charlottenburg (vt/pt)
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2007, Seite: 227 GE 2007, 227 | Zeitschrift: Mietrechtliche Mitteilungen. Beilage zu Mieter Magazin (MM)
Jahrgang: 2006, Seite: 298 MM 2006, 298 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2007, Seite: 2647 NJW 2007, 2647 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2007, Seite: 1024 NJW-RR 2007, 1024 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2007, Seite: 484 NZM 2007, 484 | Zeitschrift: Wohnungseigentum (WE)
Jahrgang: 2007, Seite: 209 WE 2007, 209
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Dokument-Nr. 3442
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