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Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 10.10.2007
- 5 C 313/07 -
Vermieter muss Graffiti beseitigen
Vermieter muss auch bei geringen Mieten Instandhaltungspflicht nachkommen
Mieter können von ihren Vermietern auch in Großstädten verlangen, großflächige Graffiti am Hauseingang, den Klingelschildern und an der Haustür zu beseitigen. Dies gilt auch dann, wenn eine relativ günstige Miete vereinbart worden ist. Dies entschied das Amtsgerichts Berlin Tempelhof-Kreuzberg.
Die Klägerin mietete eine Wohnung in Berlin-Kreuzberg. Dort waren im Laufe der Zeit großflächig die Hauswand, die Klingelschilder und die Haustür verschmiert worden. Als sie einzog, waren diese Schmierereien noch nicht vorhanden. Vom
Pflicht zur Entfernung von Graffiti, die von weitem zu erkennen sind
Der Richter verurteilte den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2009
Quelle: ra-online, Mietrechtsanwälte
Jahrgang: 2008, Seite: 147 MM 2008, 147 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2008, Seite: 1039 NJW-RR 2008, 1039 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2008, Seite: 481 NZM 2008, 481
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Dokument-Nr. 8664
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