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Amtsgericht Berlin-Köpenick, Urteil vom 18.06.2009
- 15 C 287/08 -
Privates Abschleppen ist auch nach zweitägiger unberechtigter Nutzung eines Parkplatzes erlaubt
Abschleppkosten müssen im Rahmen des Vertretbaren liegen
Ein Grundstücksbesitzer darf ein PKW, der bereits zwei Tage unberechtigt auf sein Grundstück parkt, abschleppen lassen. Dabei müssen die Abschleppkosten im Rahmen des Vertretbaren liegen. Dies hat das Amtsgericht Köpenick entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall parkte der Beklagte sein Fahrzeug zwei Tage unberechtigt auf dem Parkplatz eines Supermarktes. Die Grundstücksbesitzerin ließ das Fahrzeug daraufhin abschleppen und verlangte vom Fremdparker die
Fremdparker ist Besitzstörer
Das Amtsgericht Köpenick gab der Grundstücksbesitzerin Recht. Sie hat gegen den Beklagten ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, da er als Fahrer des geparkten Fahrzeugs Besitzstörer war. Das Parken war nur für die Einkaufszeit gestattet. Das Verhalten des Beklagten ist daher nach Ansicht des Gerichtes als
Abschleppkosten müssen im Rahmen des Vertretbaren liegen
Zwar muss sich der Geschädigte nicht auf das billigste Abschleppunternehmen verweisen lassen, die Kosten müssen jedoch im Rahmen des Vertretbaren liegen. Dabei ist sich an den Gebühren der Polizei für das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2012
Quelle: Amtsgericht Köpenick, ra-online (vt/rb)
- BGH: Abschleppkosten für unbefugt auf Privatgrundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge gerechtfertigt
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.06.2009
[Aktenzeichen: V ZR 144/08]) - Kostentragungspflicht für privates Abschleppen setzt nicht sofortige Entfernung des Fahrzeugs nach verbotswidrigem Parken voraus
(Amtsgericht Rüsselsheim, Urteil vom 19.07.2021
[Aktenzeichen: 3 C 1039/20 (41)])
Jahrgang: 2009, Seite: 609 NZV 2009, 609
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Dokument-Nr. 13759
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