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Amtsgericht Berlin-Köpenick, Urteil vom 18.06.2009
15 C 287/08 -

Privates Abschleppen ist auch nach zweitägiger unberechtigter Nutzung eines Parkplatzes erlaubt

Abschleppkosten müssen im Rahmen des Vertretbaren liegen

Ein Grundstücksbesitzer darf ein PKW, der bereits zwei Tage unberechtigt auf sein Grundstück parkt, abschleppen lassen. Dabei müssen die Abschleppkosten im Rahmen des Vertretbaren liegen. Dies hat das Amtsgericht Köpenick entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall parkte der Beklagte sein Fahrzeug zwei Tage unberechtigt auf dem Parkplatz eines Supermarktes. Die Grundstücksbesitzerin ließ das Fahrzeug daraufhin abschleppen und verlangte vom Fremdparker die Abschleppkosten ersetzt.

Fremdparker ist Besitzstörer

Das Amtsgericht Köpenick gab der Grundstücksbesitzerin Recht. Sie hat gegen den Beklagten ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, da er als Fahrer des geparkten Fahrzeugs Besitzstörer war. Das Parken war nur für die Einkaufszeit gestattet. Das Verhalten des Beklagten ist daher nach Ansicht des Gerichtes als verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 BGB zu qualifizieren. Die Grundstücksbesitzerin durfte zur Beseitigung der Besitzstörung das Selbsthilferecht aus § 859 BGB ausüben (so auch BGH, Urteil v. 05.06.2009 - V ZR 144/08 -).

Abschleppkosten müssen im Rahmen des Vertretbaren liegen

Zwar muss sich der Geschädigte nicht auf das billigste Abschleppunternehmen verweisen lassen, die Kosten müssen jedoch im Rahmen des Vertretbaren liegen. Dabei ist sich an den Gebühren der Polizei für das Abschleppen eines Fahrzeuges zu orientieren. Im vorliegenden Fall hielt das Gericht Kosten In Höhe von 149,00 €, orientiert an der Polizeinutzungsgebührenordnung vom 15. Oktober 2005, für eine Umsetzung eines Kraftfahrzeuges für gerechtfertigt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2012
Quelle: Amtsgericht Köpenick, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2009, Seite: 609
NZV 2009, 609

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Dokument-Nr.: 13759 Dokument-Nr. 13759

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