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Amtsgericht Berlin-Schöneberg, Urteil vom 02.11.2016
- 103 C 196/16 -
Austausch eines Gasherds durch Induktionsherd stellt duldungspflichtige Modernisierungsmaßnahme dar
Mieter hat wegen Notwendigkeit neuer Töpfe und Pfannen Anspruch auf Aufwendungsersatz in Höhe von 500 EUR
Soll der Gasherd einer Mietwohnung durch einen Induktionsherd ausgetauscht werden, so stellt dies eine nach § 555 d Abs. 1 BGB vom Mieter zu duldende Modernisierungsmaßnahme dar. Dem Mieter steht aber nach § 555 d Abs. 6 BGB in Verbindung mit § 555 a Abs. 3 BGB ein Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 500 EUR wegen der notwendigen Neubeschaffung von induktionsfähigen Töpfen und Pfannen zu. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung verwerten ihren Vermietern den
Anspruch auf Duldung der Modernisierungsmaßnahme
Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschied zu Gunsten der Vermieter. Ihnen habe nach § 555 d Abs. 1 BGB ein Anspruch auf
Aufwendungsersatzanspruch wegen Neubeschaffung von Töpfen und Pfannen
Den Mietern habe nach Ansicht des Amtsgerichts aber ein Anspruch auf Aufwendungsersatzanspruch als Vorschuss gemäß § 555 d Abs. 6 in Verbindung mit § 555 a Abs. 3 BGB zugestanden, da sie durch den Einbau des Induktionsherds neue
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.12.2016
Quelle: Amtsgericht Berlin-Schöneberg, ra-online (zt/GE 2016, 1515/rb)
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Jahrgang: 2016, Seite: 1515 GE 2016, 1515 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2016, Seite: 739 WuM 2016, 739
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Dokument-Nr. 23633
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