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Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel, Urteil vom 25.04.2012
34 C 45/11 -

Mieter hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für Selbstreparatur der Heizung nach eintägigem Heizungsausfall

Fehlender Verzug durch Vermieter und mangelnde Notwendigkeit der Heizungsreparatur

Fällt die Heizung in den Wintermonaten für einen Tag aus, so rechtfertigt dies keine Selbstreparatur der Heizung durch den Mieter. Mangels Verzug des Vermieters und fehlender Notwendigkeit zur Selbstvornahme hat der Mieter keinen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten. Dies hat das Amtsgericht Brandenburg an der Havel entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 17. Dezember 2012 fiel die Heizung der Mieter einer Wohnung kurzzeitig aus. Ein Handwerker stellte fest, dass der Wärmeaustauscher defekt war und daher Wasser austrat. Dies erforderte bis zur Reparatur ein häufiges Nachfüllen von Wasser, damit die Heizung nicht wieder ausfiel. Bis zum Austausch des defekten Geräts Anfang Januar 2013 kam es deswegen auch zu keinem weiteren Heizungsausfall. Dennoch hielten die Mieter eine unverzügliche Heizungsreparatur für notwendig und forderten die Vermieterin am 17.Dezember 2012 zu entsprechenden Maßnahmen auf. Zugleich gaben sie einer Heizungsbaufirma mündlich den Auftrag zu Reparatur der Heizung. Die dadurch entstandenen Kosten verlangten sie nunmehr klageweise von der Vermieterin ersetzt.

Kein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten

Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel entschied gegen die Mieter. Diese haben keinen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten gehabt. Ein Mieter könne gemäß § 536 a Abs. 2 BGB einen Mangel nur dann selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache unbedingt notwendig ist. Zwar habe hier ein Mangel bezüglich der Heizung vorgelegen. Es habe aber an den übrigen Voraussetzungen gefehlt.

Kein Verzug der Vermieterin

Die Vermieterin sei nicht im Verzug der Mangelbeseitigung gewesen, so das Amtsgericht. Denn dies hätte die Setzung einer angemessenen Frist vorausgesetzt. An einer solchen Fristsetzung habe es hier aber gefehlt. Vielmehr haben die Mieter vor jedweder Inverzugsetzung der Vermieterin den Reparaturauftrag erteilt.

Fehlende Notwendigkeit zur Selbstvornahme

Zwar sei es richtig, so das Amtsgericht weiter, dass ein Aufwendungsersatzanspruch auch dann besteht, wenn die Beauftragung zur Heizungsreparatur eine Notmaßnahme darstellt, die zur Wiederherstellung der Mietsache unbedingt erforderlich ist und auch keinen Aufschub duldet. Dies sei für die Reparatur einer tatsächlich ausgefallen Heizung im Winter auch anerkannt (vgl. BGH, Urt. v. 16.01.2008 - VIII ZR 222/06 und AG Münster, Urt. v. 30.09.2009 - 4 C 2725/09). Ein solcher extremer Notfall habe hier hingegen angesichts des kurzzeitigen Ausfalls der Heizung für einen Tag nicht vorgelegen. Durch das häufige Nachfüllen von Wasser sei zudem ein weiterer Ausfall der Heizung verhindert worden. Eine unmittelbare Instandsetzung sei daher nicht erforderlich gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.10.2013
Quelle: Amtsgericht Brandenburg an der Havel, ra-online (vt/rb)

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