Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Amtsgericht Bremen, Urteil vom 09.02.2012
- 9 C 0566/11 -
Arzt hat keinen Anspruch auf Honorar nach kurzfristiger Terminabsage durch Patienten
Patient kann vereinbarten Termin jederzeit stornieren, ohne dass er dem Arzt eine Vergütung schuldet
Wer einen Termin mit einem Arzt ausmacht, geht damit keine rechtsverbindliche Vereinbarung ein. Terminsabsprachen finden aus rein organisatorischen Gründen statt, so dass einer Arztpraxis auch bei einer kurzfristigen Absage des Patienten kein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung zusteht. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Bremen hervor.
Im vorliegenden Fall klagte eine Arztpraxis gegen einen Patienten auf Zahlung von 300,00 €, nachdem dieser einen vereinbarten
Ein Behandlungsvertrag hat nicht bestanden
Das Amtsgericht Bremen entschied jedoch, dass dem
Terminsabsprachen haben keinen rechtsverbindlichen Charakter
Nach Ansicht des Gerichts dürfe ein Patient den mit einer Arztpraxis vereinbarten Termin jederzeit stornieren, ohne dass er dem
Beklagte konnte etwaigen Vertragsabschluss jederzeit kündigen
Im Übrigen sei der über Rückenschmerzen klagende Beklagte nach § 627 BGB berechtigt gewesen, einen etwaigen Vertragsabschluss mit der Klägerin jederzeit zu kündigen (vgl. AG Calw, NJW 1994, 3015). Eine Terminstornierung sei im Zweifel als außerordentliche Kündigung auszulegen. Die Tätigkeit einer Naturheilkunde praktizierenden
Beklagter hatte Termin aus einem berechtigtem Grund abgesagt
Ein Schadensersatzanspruch wegen enttäuschten Vertrauens in das zukünftige Zustandekommen des Behandlungsvertrages gemäß §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB bestehe nicht. Potentielle Vertragspartner seien bis zum Vertragsschluss in ihrer Entscheidung grundsätzlich frei. Dies gelte auch dann, wenn der andere Teil in Erwartung des Vertrages bereits organisatorische Vorkehrungen getroffen habe. Eine Schadensersatzpflicht bestehe ausnahmsweise nur dann, wenn eine Partei die Verhandlungen ohne triftigen Grund abbreche, nachdem sie zuvor in zurechenbarer Weise besonderes Vertrauen in das Zustandekommen des Vertrages erweckt habe. Vorliegend habe der Beklagte den Termin absagen wollen, weil er von einem Freund in einer Notlage um Hilfe für den Tag der Behandlung gebeten worden sei. Die
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Bremen (vt/st)
Jahrgang: 2012, Seite: 186 RDG 2012, 186
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 13707
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil13707
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.