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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Arzttermin“ veröffentlicht wurden
Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 22.12.2020
- L 1 KR 125/20 und L 1 KR 179/20 -
Krankengeld ausnahmsweise auch bei verspäteter Krankmeldung
„Arzt-Hopping“ gesetzlich nicht erwünscht.
Ein Versicherter, der wegen Arbeitsunfähigkeit (AU) Krankengeld erhält, muss spätestens am nächsten Werktag nach dem Ende der zuletzt festgestellten AU deren Fortdauer ärztlich bescheinigen lassen, damit er weiterhin krankengeldberechtigt ist. Wird er an diesem Tag aus organisatorischen Gründen von der Arztpraxis auf einen späteren Termin verwiesen, so kann die gesetzliche Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld nicht mit dem Argument verweigern, die AU sei nicht lückenlos festgestellt worden. Dies entschied der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in zwei Urteilen.
Eine Versicherte aus dem Landkreis Darmstadt-Dieburg, die zunächst Arbeitslosengeld bezog, war im Jahre 2018 arbeitsunfähig geworden und erhielt Krankengeld. Das Ende der bescheinigten AU fiel auf einen Freitag. Am folgenden Montag telefonierte die Versicherte mit der Arztpraxis wegen eines Termins für den gleichen Tag. Dabei erfuhr sie, dass ihr Arzt in Urlaub sei und sie bei dem Vertretungsarzt erst am Mittwoch vorstellig werden könne. Dieser Arzt bescheinigte der Versicherten fortdauernde AU. In einem weiteren ähnlich gelagerten Verfahren wurde die im Odenwaldkreis lebende Versicherte telefonisch von ihrem Hausarzt aus organisatorischen Gründen auf einen... Lesen Sie mehr
Amtsgericht Bielefeld, Urteil vom 10.02.2017
- 411 C 3/17 -
Schadensersatzpflicht eines Patienten wegen kurzfristiger Absage eines Zahnarzttermins
Zulässige Vereinbarung zur Zahlungspflicht des Patienten bei kurzfristiger Terminabsage
Mit einem Patienten kann vereinbart werden, dass er im Falle einer kurzfristigen Terminabsage oder eines unentschuldigten Nichterscheinens, Schadensersatz in Höhe des vereinbarten Honorars zu leisten hat. Handelt es sich zudem um eine Bestellpraxis, die nur aufgrund von Terminen Behandlungen ausführt, ergibt sich der Anspruch ebenfalls aus § 615 BGB aufgrund Annahmeverzugs des Patienten. Dies hat das Amtsgericht Bielefeld entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2016 sagte eine Patientin am gleichen Tag den fest vereinbarten Termin bei einem Zahnarzt ab. Der Zahnarzt betrieb eine sogenannte Bestellpraxis, die nur aufgrund von Terminen Behandlungen ausführt. Da sich die Patientin mit der Anmeldung dazu verpflichtet hatte, bei Nichteinhaltung eines vereinbarten Behandlungstermins, sofern dieser... Lesen Sie mehr
Landgericht Berlin, Urteil vom 18.02.2015
- 65 S 527/14 -
Vereitelung eines Besichtigungstermins wegen Arzttermins sowie Sozialleistungsbetrug der Mieter rechtfertigen keine Kündigung des Mietverhältnisses
Kündigung bei absichtlicher Besichtigungsvereitelung zulässig
Wird ein Besichtigungstermin von einem Mieter vereitelt, weil dieser einen dringenden Arzttermin wahrnehmen muss, so rechtfertigt dies nicht die Annahme einer absichtlichen Besichtigungsvereitelung und somit eine Kündigung. Zudem stellt ein Sozialleistungsbetrug des Mieters gegenüber dem Jobcenter keinen kündigungsrelevanten Grund dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wollten die Vermieter einer Wohnung die Erforderlichkeit eines Innenanstrichs der Fenster prüfen. Nachdem mehrere Besichtigungstermine scheiterten, setzten die Vermieter einen letzten Termin im Januar 2014. Aber auch dieser wurde von den Mietern mit der Begründung eines wichtigen nicht anders wahrnehmbaren Arzttermins abgelehnt. Ihrer Meinung nach habe... Lesen Sie mehr
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.11.2013
- L 10 VE 29/12 -
Kein Anspruch einer Patientin nach dem Opferentschädigungsgesetz wegen sexuell motivierter Handlungen eines Arztes
Körperliche Gewaltanwendung durch den Arzt nicht erkennbar
Ein aufgenötigter Sexualkontakt stellt nur dann einen tätlichen Angriff im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) dar, wenn er erzwungen ist. Das gewaltlose Berühren der Genitalien durch einen Arzt kann dann einen tätlichen Angriff darstellen, wenn eine strafbare Körperverletzung gegeben ist. Dies entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG).
Dem lag der Fall einer 1962 geborenen im Landkreis Schaumburg lebenden Klägerin zugrunde. Ein sie behandelnder Arzt hatte an der Klägerin sexuell motivierte Handlungen vorgenommen. Der Arzt hatte die Klägerin für einen Tag im Juni 2000 um 19.00 Uhr einbestellt. Zu diesem Zeitpunkt war nur noch der Arzt in der Praxis. Bei der Klägerin sollte das rechte Bein oberhalb des Knies untersucht... Lesen Sie mehr
Amtsgericht Bremen, Urteil vom 09.02.2012
- 9 C 0566/11 -
Arzt hat keinen Anspruch auf Honorar nach kurzfristiger Terminabsage durch Patienten
Patient kann vereinbarten Termin jederzeit stornieren, ohne dass er dem Arzt eine Vergütung schuldet
Wer einen Termin mit einem Arzt ausmacht, geht damit keine rechtsverbindliche Vereinbarung ein. Terminsabsprachen finden aus rein organisatorischen Gründen statt, so dass einer Arztpraxis auch bei einer kurzfristigen Absage des Patienten kein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung zusteht. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Bremen hervor.
Im vorliegenden Fall klagte eine Arztpraxis gegen einen Patienten auf Zahlung von 300,00 €, nachdem dieser einen vereinbarten Behandlungstermin nach Auffassung der Praxis zu kurzfristig abgesagt hatte.Das Amtsgericht Bremen entschied jedoch, dass dem Arzt wegen der kurzfristigen Stornierung des telefonisch vereinbarten Praxistermins kein Anspruch auf Zahlung von 300,00... Lesen Sie mehr
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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2012
- L 5 P 29/11 -
Begleitung bei Fahrten zum Arzt ist als Pflegezeit zu berücksichtigen
Bei Fahrten zum Arzt ist ebenso wie bei Wartezeiten beim Arztbesuch Pflegebedarf anzunehmen
Benötigt ein in der sozialen Pflegeversicherung Versicherter bei Arztbesuchen Hilfe durch eine Begleitperson für den Weg vom Fahrzeug zur Arztpraxis, kann auch die für die Fahrt zur Praxis benötigte Zeit bei der Feststellung des Pflegebedarfs und der Eingruppierung in die Pflegestufe zu berücksichtigen sein. Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls bedurfte aufgrund ihrer Erkrankungen wegen einer bestehenden Sturzgefahr der pflegerischen Hilfe ihres Ehemannes, um von dem Fahrzeug zur Arztpraxis zu kommen.Das Landessozialgericht entschied, dass auch wenn die Frau während der Fahrt zur Praxis keiner Betreuung bedurfte, diese Zeit als Pflegezeit zu berücksichtigen... Lesen Sie mehr
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.12.2011
- L 5 KR 309/11 B -
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung "bis auf weiteres" wird durch handschriftlich vermerkten nächsten Untersuchungstermin nicht begrenzt
LSG bewilligt Prozesskostenhilfe für eine auf Zahlung von Krankengeld gerichtete Klage
Hat ein Arzt in einem Auszahlschein für Krankengeld Arbeitsunfähigkeit "bis auf weiteres" bescheinigt, hat er die Dauer der Bestätigung in der Regel auch dann nicht auf einen Endzeitpunkt begrenzt, wenn er in dem Schein selbst den nächsten Untersuchungstermin angegeben hat. Prozesskostenhilfe für die auf Krankengeld gerichtete Klage kann wegen fehlender Erfolgsaussicht daher nicht mit dem Argument versagt werden, dass nach dem genannten Termin der Untersuchung jedenfalls die Voraussetzung einer ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr vorliegt. Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.
Dem Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war durch seinen Hausarzt zunächst Arbeitsunfähigkeit ab Dezember 2010 bescheinigt worden, woraufhin die beklagte Krankenkasse zunächst Krankengeld gewährte. Mit Auszahlschein vom 8. April 2011 bestätigte der Hausarzt aufgrund einer Untersuchung am gleichen Tag Arbeitsunfähigkeit "bis auf weiteres". Als nächsten Praxisbesuch gab er den 30.... Lesen Sie mehr
Amtsgericht Berlin-Neukölln, Urteil vom 07.10.2004
- 4 C 179/04 -
AG Berlin: Patient muss für kurzfristig abgesagten Arzttermin bezahlen
Festlegung von Pauschalbetrag für "Ausfallzeiten" zulässig
Wer mit seinem Arzt einen Behandlungstermin vereinbart und ganz kurzfristig ohne triftigen Grund wieder absagt, muss damit rechnen, dass ihm der Mediziner dafür ein Ausfallhonorar berechnet. Dann gilt zumindest dann, wenn sich der Arzt die gesonderte Berechnung im Anmeldeformular vor Aufnahme der Behandlung vorbehalten und der Patient dies mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Dies geht aus Urteil des Amtsgerichts Berlin-Neukölln hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Zahnarzt einem Patienten 105 Euro Honorar berechnet, weil dieser zwei Termine weniger als 24 Stunden vorher abgesagt hatte. In dem Anmeldeformular heißt es unter anderem: "Reservierte, aber nicht spätestens 24 Stunden vorher abgesagte Termine werden in Rechnung gestellt, und zwar mit 35 Euro pro halbe Stunde."Obwohl der Patient,... Lesen Sie mehr
Amtsgericht München, Urteil vom 01.04.2009
- 163 C 33450/08 -
AG München: Patient muss Kosten für versäumten Massagetermin bezahlen
Vergütungspflicht entfällt nur bei Vorlegen einer ärztlichen Bescheinigung als Beweis für Unmöglichkeit der Terminswahrnehmung
Versäumt jemand einen vereinbarten Massagetermin, muss er beweisen, dass es ihm unmöglich war, die Massagepraxis zu besuchen, zum Beispiel durch ein ärztliches Attest. Gelingt dies ihm nicht, muss er die Massage bezahlen. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Fall wurde der späteren Beklagten von ihrem Arzt 10 Massagen verordnet. Deshalb ging sie zur Massagepraxis des späteren Klägers. 9 der 10 Massagen wurden auch durchgeführt. Der letzte Termin war für Ende Juli 2008 an einem Montag geplant, wurde aber von der Patientin nicht eingehalten.Anfang August 2008 stellte der Inhaber der Massagepraxis 10... Lesen Sie mehr
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2009
- 15 K 2727/08 L -
FG Düsseldorf: Vom Arbeitgeber angebotene Vorsorgeuntersuchungen stellen keinen Arbeitslohn dar
Ärztlichen Maßnahmen nicht als Gegenleistung für Arbeitsleistung sondern im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt
Ein Arbeitgeber wendet seinen Arbeitnehmern keinen Arbeitslohn zu, wenn er ihnen die kostenlose Teilnahme an ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen ("Gesundheits-Check" bzw. "Manageruntersuchung") anbietet. Da die Untersuchungen ausschließlich für - schwer zu ersetzende - Führungskräfte durchgeführt werden, erfolgen die ärztlichen Maßnahmen überwiegend in eigenbetrieblichem Interesse. Dies entschied das Finanzgericht Düsseldorf.
Im zugrunde liegenden Fall stritten die Beteiligten darüber, ob die von der Klägerin angebotenen Vorsorgeuntersuchungen als Arbeitslohn ihrer Arbeitnehmer einzuordnen waren. Die Klägerin bot ihren leitenden Mitarbeitern (rund 180 Personen) seit 1993 in einem Zwei-Jahres-Turnus die kostenlose Teilnahme an ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen ("Gesundheits-Check" bzw. "Manageruntersuchung")... Lesen Sie mehr
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