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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Terminsverlegung“ veröffentlicht wurden

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22.10.2021
- IX B 16/21 -

Keine Terminsverlegung wegen Corona-Pandemie

Keine erhöhte Ansteckungsgefahr aufgrund von Schutzmaßnahmen

Die Corona-Pandemie rechtfertigt keine Terminsverlegung. Eine erhöhte Ansteckungsgefahr besteht aufgrund der Schutzmaßnahmen nicht. Ein Anwalt muss sich notfalls vertreten lassen. Zur Vermeidung der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Verweis auf die Nutzung eines Pkw oder Taxis zumutbar. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2020 sollte vor dem Finanzgericht München ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattfinden. Dieser Termin wurde auf Betreiben des Anwalts der Kläger auf Januar 2021 verlegt. Der Anwalt sah angesichts seines Alters und seiner Vorerkrankung wegen der herrschenden Corona-Pandemie eine Gesundheitsgefährdung, insbesondere bei der Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs. Nachfolgend beantragten die Kläger wiederum die Verlegung des Termin im Januar 2021 auf die Zeit nach der Schutzimpfung des Anwalts. Dies lehnte das Sozialgericht mit Hinweis auf das bestehende Schutzkonzept ab. Es kam schließlich... Lesen Sie mehr

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16.06.2020
- VIII B 151/19 -

Zwingende Terminsverlegung bei Terminbestimmung durch Gericht kurz nach Mandatsniederlegung in schwierigem Fall und in Hauptferienzeit

Beauftragung eines neuen Anwalts rechtzeitig vor mündlicher Verhandlung schwierig

Bestimmt ein Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung kurz nach dem der Anwalt einer Partei das Mandat niedergelegt hat, so muss es den Termin auf Antrag verlegen, wenn die Mandatsniederlegung in der Hauptferienzeit geschieht und der Fall schwierig ist. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Finanzgericht München im Sommer 2019 über einen schwierigen Fall zur Zurechnung von Einkünften aus einer ausländischen Familienstiftung zu entscheiden. In diesem Zusammenhang bestimmte es einen Tag nach dem das Gericht erfuhr, dass der Anwalt des Klägers das Mandat niedergelegt hat einen Termin zur mündlichen Verhandlung. Der Termin sollte in... Lesen Sie mehr

Landgericht Saarbrücken, Beschluss vom 12.05.2020
- 15 OH 61/19 -

Keine Verlegung eines Ortstermins zur Beweisaufnahme während Virus-Pandemie

Schutz der Beteiligten durch Beachtung der Infektions­schutz­regeln

Ein Ortstermin zur Beweisaufnahme muss nicht wegen einer Virus-Pandemie verlegt werden. Der Schutz der Beteiligten kann durch die Beachtung der Infektions­schutz­regeln sichergestellt werden. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sollte es im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Saarbrücken zu Mängeln eines Wohngebäudes einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu einer bausachverständigen Begutachtung kommen. Wegen der Corona-Pandemie war eine der Parteien gegen den Ortstermin.Das Landgericht Saarbrücken entschied, dass eine Verlegung... Lesen Sie mehr

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Amtsgericht Wismar, Beschluss vom 20.06.2017
- 3 F 10/17 -

Verfrühter Scheidungsantrag: Keine Terminsverlegung zwecks Erreichens der zur Scheidung notwendigen Trennungszeit

Zurückweisung des Antrags auf Terminsverlegung

Ein Antrag auf Verlegung des Scheidungstermins ist unzulässig, wenn er einzig darauf abzielt, einen wegen Nichtablaufs der erforderlichen Trennungszeit unbegründeten Scheidungsantrag die Begründetheit zu verschaffen. Dies hat das Amtsgericht Wismar entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde im Jahr 2017 ein Scheidungsantrag noch vor Ablauf des ersten Trennungsjahrs beim Amtsgericht Wismar eingereicht. Auch am vom Gericht bestimmten Termin zur Scheidung wäre das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen und der Scheidungsantrag somit unbegründet gewesen. Deshalb beantragte der Rechtsanwalt des Antragstellers eine Terminsverlegung auf einen... Lesen Sie mehr

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.09.2013
- 7 N 78.13 -

Terminsverlegung: Rechtsanwalt kann Gerichtstermin nicht wegen Lehrtätigkeit verlegen lassen

Lehrtätigkeit begründet verschuldete Abwesenheit und stellt Verletzung von Mit­wirkungs­pflichten dar

Geht ein Anwalt einer Lehrtätigkeit nach und kommt es deswegen zu einer Kollision mit einem Verhandlungstermin, so stellt dies keinen erheblichen Grund für eine Terminverlegung im Sinne des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar. Denn durch die Lehrtätigkeit ist der Anwalt verschuldet abwesend und verletzt dadurch seine Mit­wirkungs­pflichten. Dies geht aus einer Entscheidung des Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Prozesses zum Aufenthaltsrecht eines Vietnamesen beantragte der Rechtsanwalt die Verlegung eines Verhandlungstermins. Zur Begründung führte er aus, dass er zu der Zeit einer Lehrtätigkeit bei der Bundespolizei nachgehen müsse. Das Verwaltungsgericht Berlin lehnte den Antrag ab und entschied über den Fall in Abwesenheit des... Lesen Sie mehr

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Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 22.01.2013
- 11 LA 3/13 -

Zwei Gerichtstermine an einem Tag an etwa 170 km voneinander entfernten Gerichtsorten begründen keine Terminsverlegung

Acht-Stunden-Tag für selbstständigen Rechtsanwalt zumutbar

Muss ein Rechtsanwalt an einem Tag an zwei unterschiedlichen etwa 170 km voneinander entfernten Gerichtsorten einen Gerichtstermin wahrnehmen, begründet dies keine Terminsverlegung. Einem selbstständigen Rechtsanwalt ist insofern ein normaler Acht-Stunden-Tag zumutbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Ober­verwaltungs­gerichts Lüneburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Rechtsanwalt hatte an einem Tag im November 2012 vor dem Verwaltungsgericht Stade um 9 Uhr einen Gerichtstermin. Am selben Tag hatte er zudem einen Gerichtstermin um 15 Uhr an einem etwa 170 km entfernten Oberlandesgericht. Da der Rechtsanwalt die Wahrnehmung der beiden Termine für unzumutbar hielt, beantragte er die Terminsverlegung... Lesen Sie mehr

Amtsgericht Bremen, Urteil vom 09.02.2012
- 9 C 0566/11 -

Arzt hat keinen Anspruch auf Honorar nach kurzfristiger Terminabsage durch Patienten

Patient kann vereinbarten Termin jederzeit stornieren, ohne dass er dem Arzt eine Vergütung schuldet

Wer einen Termin mit einem Arzt ausmacht, geht damit keine rechtsverbindliche Vereinbarung ein. Terminsabsprachen finden aus rein organisatorischen Gründen statt, so dass einer Arztpraxis auch bei einer kurzfristigen Absage des Patienten kein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung zusteht. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Bremen hervor.

Im vorliegenden Fall klagte eine Arztpraxis gegen einen Patienten auf Zahlung von 300,00 €, nachdem dieser einen vereinbarten Behandlungstermin nach Auffassung der Praxis zu kurzfristig abgesagt hatte.Das Amtsgericht Bremen entschied jedoch, dass dem Arzt wegen der kurzfristigen Stornierung des telefonisch vereinbarten Praxistermins kein Anspruch auf Zahlung von 300,00... Lesen Sie mehr

Amtsgericht München, Urteil vom 01.04.2009
- 163 C 33450/08 -

AG München: Patient muss Kosten für versäumten Massagetermin bezahlen

Vergütungspflicht entfällt nur bei Vorlegen einer ärztlichen Bescheinigung als Beweis für Unmöglichkeit der Terminswahrnehmung

Versäumt jemand einen vereinbarten Massagetermin, muss er beweisen, dass es ihm unmöglich war, die Massagepraxis zu besuchen, zum Beispiel durch ein ärztliches Attest. Gelingt dies ihm nicht, muss er die Massage bezahlen. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im zugrunde liegenden Fall wurde der späteren Beklagten von ihrem Arzt 10 Massagen verordnet. Deshalb ging sie zur Massagepraxis des späteren Klägers. 9 der 10 Massagen wurden auch durchgeführt. Der letzte Termin war für Ende Juli 2008 an einem Montag geplant, wurde aber von der Patientin nicht eingehalten.Anfang August 2008 stellte der Inhaber der Massagepraxis 10... Lesen Sie mehr

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.06.2009
- 5 K 2461/08 -

FG Rheinland-Pflaz: "Unabkömmlichkeit" eines klagenden Arbeitnehmers kein Grund für Verlegung eines Verhandlungstermins

Seitens des Arbeitgebers kurzfristig festgestellt Verhinderung braucht seitens des Gerichts nicht berücksichtigt werden

Ein Termin zur mündlichen Verhandlung muss nicht verlegt werden, wenn der Kläger für seinen Arbeitgeber kurzfristig eine Präsentation wahrnehmen muss. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Im Streitfall - es handelte sich um eine Steuerangelegenheit der Kläger - hatte das FG den Termin zur mündlichen Verhandlung mit einer am 8. Mai 2009 zugestellten Ladung auf den 3. Juni 2009 bestimmt. Mit Telefax vom 2. Juni 2009 stellte der Kläger einen Antrag auf Terminsverlegung und begründete das damit, dass er am Terminstag kurzfristig eine berufliche Präsentation halten müsse... Lesen Sie mehr

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18.06.2008
- 2 BvR 1066/08 -

Rüge ohne jede verfassungsrechtliche Substanz - Bundesverfassungsgericht verhängt Missbrauchsgebühr gegen Rechtsanwalt

Anrufung des Bundesverfassungsgerichts war erkennbar offensichtlich aussichtslos

Das Bundesverfassungsgericht hat gegen einen Rechtsanwalt eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500,- Euro verhängt, weil dieser eine offensichtlich aussichtslose Verfassungsbeschwerde eingelegt hatte. Seine vorgebrachten Rügen seien ohne jede verfassungsrechtliche Substanz, meinte das Bundesverfassungsgericht.

Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Gegen ihn war ein Bußgeldbescheid ergangen, weil er den im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung erforderlichen Entgeltnachweis für das Jahr 2005 nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht habe. Auf seinen Einspruch hin bestimmte das Amtsgericht Termin zur mündlichen Verhandlung. Dieser Termin wurde auf Antrag des Beschwerdeführers mehrfach verlegt.... Lesen Sie mehr