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Amtsgericht Bremen, Urteil vom 23.10.2014
- 9 C 5/14 -
Haftung des Schwimmbadbetreibers für Verletzungen aufgrund unkontrollierter Benutzung eines Spielgeräts
Mitverschulden bei erkennbarer Gefährlichkeit eines Spielgeräts
Kommt es zu Verletzungen von Badegästen aufgrund der unkontrollierten Benutzung eines Spielgeräts, so haftet der Schwimmbadbetreiber dafür, wenn das Gefährdungsrisiko offensichtlich ist. Den verletzten Badegästen ist jedoch ein Mitverschulden anzulasten, wenn für sie die Gefährlichkeit des Spielgeräts erkennbar war. Dies hat das Amtsgericht Bremen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2010 schlug sich ein 17-jähriger Gast eines Freibades seinen mittleren Schneidezahn im linken Oberkiefer heraus, als mehrere Freibadbesucher eine Schwimmkrake anhoben und dadurch die auf der Krake befindlichen Gäste in das Wasser und somit auch auf den 17-jährigen fielen. Der 17-jährige klagte daraufhin gegen den Schwimmbadbetreiber unter anderen auf Zahlung von
Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bestand
Das Amtsgericht Bremen entschied zu Gunsten des 17-Jährigen. Diesem habe ein Anspruch auf
Mitverschulden des 17-Jährigen aufgrund Erkennbarkeit der Gefährlichkeit
Nach Auffassung des Amtsgerichts habe sich der 17-Jährige gemäß § 254 BGB ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.04.2015
Quelle: ra-online, Amtsgericht Bremen (vt/rb)
Jahrgang: 2015, Seite: 1124 NJW 2015, 1124
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Dokument-Nr. 20891
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