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Amtsgericht Brühl, Urteil vom 21.12.2007
- 22 C 433/07 -
Fristlose Kündigung einer Wohnungsmieterin aufgrund Gewalttätigkeiten ihres Ehemanns gegen Mitmieter
Vorherige Abmahnung nicht erforderlich
Ist der Ehemann einer Wohnungsmieterin gegenüber Mitmietern gewalttätig, kann der Mieterin ohne vorherige Abmahnung fristlos gekündigt werden. Dies hat das Amtsgericht Brühl entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall ist der
Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung
Das Amtsgericht Brühl entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe gemäß § 546 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die
Gewalttägige Angriffe rechtfertigen fristlose Kündigung
Nach Ansicht des Amtsgerichts verstehe es sich von selbst, dass der Vermieter einer Wohnung gewalttätige Angriffe eines Mieters oder einer Person, mit der dieser in der Wohnung einen gemeinsamen Haushalt führe, gegen andere Mieter oder deren Gäste und Angehörige nicht hinnehmen müsse. Er sei vielmehr im Interesse der Sicherheit und eines ungestörten vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache seiner übrigen Mieter gehalten, ein Risiko weiterer gewalttätiger Handlungen mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln zu unterbinden.
Keine Notwendigkeit einer vorherigen Abmahnung oder Räumungsfrist
Angesichts des eklatant gewalttägigen und gefährlichen Verhaltens des Ehemanns habe es nicht einer vorherigen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2017
Quelle: Amtsgericht Brühl, ra-online 8zt/WuM 2008, 596/rb)
Jahrgang: 2008, Seite: 596 WuM 2008, 596
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Dokument-Nr. 24792
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