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Amtsgericht Dorsten, Urteil vom 11.12.2006
3 C 170/06 -

Schmerzensgeld von 1.000 Euro aufgrund von Schnittwunden an Stirn und Schürfwunde am Knie durch Verkehrsunfall

Mitverschulden von 50 % wegen Nichtanlegen des Gurtes

Erleidet ein Unfallgeschädigter aufgrund eines grob verschuldeten Verkehrsunfalls Schnittwunden an der Stirn sowie eine Schürfwunde am Knie, so steht ihm ein Schmerzensgeld von 1.000 Euro zu. Dieses ist jedoch auf 500 Euro zu kürzen, wenn der Unfallgeschädigte nicht angeschnallt war und ihm somit ein Mitverschulden von 50 % anzulasten ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Dorsten hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es im Januar 2011 zu einem Verkehrsunfall, weil ein Autofahrer trotz einer für ihn "rot" zeigenden Ampel in die Kreuzung hineinfuhr und dabei mit dem Fahrzeug eines weiteren Autofahrers zusammenstieß. Der Unfallgeschädigte machte aufgrund der unfallbedingten Verletzungen ein Schmerzensgeldanspruch geltend. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers erkannte zwar eine Haftung an. Sie zahlte aber nur einen Betrag von 400 Euro, da ihrer Meinung nach der Unfallgeschädigte angesichts dessen, dass er nicht angeschnallt war, ein Mitverschulden an den Unfallfolgen anzulasten sei. Da dem Unfallgeschädigten das gezahlte Schmerzensgeld zu wenig war, erhob er Klage.

Anspruch auf weitere 100 Euro Schmerzensgeld

Das Amtsgericht Dorsten entschied zum Teil zu Gunsten des Klägers. Zwar rechtfertigen die erlittenen Schnittwunden an der Stirn mit teilweiser Einlagerung von Glassplittern sowie die Schürfwunden am rechten Knie aufgrund des überdurchschnittlichen Verschuldens des Beklagten ein Schmerzensgeld von 1.000 Euro. Dem Kläger sei aber ein Mitverschulden von 50 % anzulasten, da er nicht angeschnallt war. Dies führe zur Reduzierung des Schmerzensgeldbetrags auf 500 Euro. Angesichts der bereits gehalten 400 Euro verblieb damit ein Schmerzensgeldanspruch von 100 Euro.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.06.2017
Quelle: Amtsgericht Dorsten, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 24439 Dokument-Nr. 24439

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