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Amtsgericht Düren, Urteil vom 28.08.1985
- 8 C 279/85 -
Kein Anspruch auf Schadenersatz gegenüber Hauseigentümer in schneearmen Gebieten wegen Autobeschädigung aufgrund Dachlawine
Ungewöhnlich große Schneemengen begründen besondere Vorsicht für Verkehrsteilnehmer
Wird ein geparktes Auto nach ungewöhnlich starkem Schneefall in einem sonst schneearmen Gebiet von einer Dachlawine beschädigt, so haftet dafür nicht der Hauseigentümer. Denn kommt es zu einer ungewöhnlich großen Schneemenge in einem schneearmen Gebiet, so müssen die Verkehrsteilnehmer eine besondere Vorsicht an den Tag legen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Düren hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem es im Januar 1985 in Düren ungewöhnlich stark geschneit hatte, setzte starkes Tauwetter ein. Aufgrund dessen löste sich vom Dach eines Hauseigentümers eine Eisplatte. Dieses fiel auf das Dach eines geparkten Fahrzeugs und beschädigte dieses erheblich. Die Fahrzeughalterin verlangte daraufhin Schadenersatz.
Kein Anspruch auf Schadenersatz
Das Amtsgericht Düren entschied gegen die Fahrzeughalterin. Ihr habe kein Anspruch auf
Keine strengen Anforderungen an Verkehrssicherungspflicht in schneearme Gegenden
In schneearmen Gegenden seien zudem nach Auffassung des Amtsgerichts nicht dieselben Anforderungen an die
Beseitigung des Schnees vom Dach unzumutbar
Das Amtsgericht gab auch zu bedenken, dass die Annahme einer Pflicht zur Räumung der Schneemassen vom Dach durch den
Keine Pflicht zum Aufstellen von Warnschildern
Darüber hinaus habe auch nicht die Pflicht bestanden Warnschilder aufzustellen, so das Amtsgericht weiter. Denn eine solche Maßnahme hätte sich lediglich auf den Hinweis des Vorliegens einer allgemeinen Gefahrenlage beschränkt. Auf eine solche müsse aber nicht eigens hingewiesen werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.12.2014
Quelle: Amtsgericht Düren, ra-online (zt/NJW-RR 1986, 191/rb)
- Dachlawine: Keine Verpflichtung des Hauseigentümers zur Installation von Schneefanggittern, Sperrung des Parkplatzes oder Aufstellen von Warnschildern in schneearmen Gebieten
(Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.06.2013
[Aktenzeichen: I-10 U 18/13]) - Dachlawinen: Befreiung des Dachs von Schnee durch Fachkräfte nur in Ausnahmefällen erforderlich
(Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 25.07.2012
[Aktenzeichen: 4 U 35/12]) - Keine Pflicht zur Anbringung von Schneefanggittern in Gebieten mit Schneearmut
(Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2012
[Aktenzeichen: I-24 U 217/11])
Jahrgang: 1986, Seite: 191 NJW-RR 1986, 191
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Dokument-Nr. 17310
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