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Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.06.1998
- 25 C 4068/98 -
Unzulässiger Nachweis vertragswidrigen Mietgebrauchs mittels Fotografieren durchs Fenster
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet Beweisverwertungsverbot
Es ist unzulässig einen vertragswidrigen Mietgebrauch mittels Fotografien durch das Fenster nachweisen zu wollen. Die dadurch bedingte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet ein Beweisverwertungsverbot an den Fotos. Dies hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 1998 kündigten die Vermieter eines Speichers den Mietvertrag fristlos, da der Mieter den Raum entgegen des Mietvertrags nicht als Abstellraum, sondern als Arbeitsraum verwendete. Vor der fristlosen Kündigung hatten die Vermieter die
Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Speichers
Das Amtsgericht Düsseldorf entschied gegen die Kläger. Ihnen stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Speichers zu. Zwar könne der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn der Mieter ungeachtet einer Abmahnung des Vermieters einen vertragswidrigen Gebrauch der
Unzulässige Verwertung der Fotos
Nach Auffassung des Amtsgerichts können die
Kein Recht zur Anfertigung der Fotos
Die Anfertigung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2018
Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (zt/NZM 1998, 912/rb)
- Anfertigung von Fotos der Wohnung ohne Erlaubnis des Mieters: Mieter darf im Rahmen seines Notwehrrechts Kamera aus der Hand schlagen
(Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16.01.1998
[Aktenzeichen: 33 C 2515/97-67]) - Vermieter darf "agent provocateur" zwecks Kenntniserlangung zur unerlaubten Untervermietung an Touristen einsetzen
(Landgericht Berlin, Urteil vom 15.09.2020
[Aktenzeichen: 63 S 309/19]) - Unzulässige Begründung einer Unterlassungsklage mit unzulässig aufgenommenen Fotos
(Amtsgericht Berlin-Wedding, Urteil vom 19.08.2024
[Aktenzeichen: 21 C 59/24])
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 1998, Seite: 912 NZM 1998, 912
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Dokument-Nr. 26097
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