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Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.09.2021
- 37 C 557/20 -
Kinder bis zur Vollendung des achten Lebensjahres dürfen baulich nicht von Fahrbahn abgetrennten Radweg nicht benutzen
Bei Gestattung der Benutzung durch Eltern kann Aufsichtspflichtverletzung vorliegen
Kinder bis zur Vollendung des achten Lebensjahres dürfen gemäß § 2 Abs. 5 StVO einen von der Fahrbahn nicht abgetrennten Radweg nicht benutzen. Gestatten dies die Eltern dennoch, kann eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegen mit der Folge, dass sie für eventuell entstehende Schäden gemäß § 832 BGB haften. Dies hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Tag im September 2020 unternahm ein Familienvater mit seiner 6-jährigen Tochter und seinen 11- bzw. 15-jährigen Söhnen einen Fahrradausflug in Düsseldorf. Dabei befuhren sie einen auf der Straße markierten
Anspruch auf Schadensersatz wegen Aufsichtspflichtverletzung
Das Amtsgericht Düsseldorf entschied zugunsten der Klägerin. Ihr stehe ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 832 BGB zu. Der Kindesvater habe seine Aufsichtspflicht über seine 6-jährige Tochter verletzt, in dem seine Tochter in seiner Anwesenheit entgegen § 2 Abs. 5 StVO in Nachfolgen des Vaters den auf der Fahrbahn markierten
Keine Unzumutbarkeit der Einhaltung der Aufsichtspflicht
Nach Ansicht des Amtsgerichts sei dem Kindesvater die Einhaltung der Aufsichtspflicht nicht unzumutbar gewesen. Denn er wäre nach § 2 Abs. 5 Satz 3 StVO selbst berechtigt gewesen, in Beaufsichtigung seiner Tochter ebenfalls den Gehweg zu benutzen. Seine Söhne haben den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2021
Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 31010
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