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Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 13.02.2015
- 13 S 153/14 -
Radfahrende schulpflichtige Kinder: Beim Befahren von verkehrsberuhigten Bereichen genügt die Belehrung über allgemeine Gefahren des Straßenverkehrs und Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme der elterlichen Aufsichtspflicht
Erlernen eines selbstständigen und umsichtigen Verhaltens im Straßenverkehr erfordert Radfahren ohne ständige Kontrolle und Anleitung der Eltern
Schulpflichtige Kinder dürfen sich grundsätzlich allein im Straßenverkehr mit einem Fahrrad bewegen. Denn das Erlernen eines selbständigen und umsichtigen Verhaltens im Straßenverkehr erfordert ein Radfahren ohne ständige Kontrolle und Anleitung durch die Eltern. Die Eltern müssen jedoch ihrer Aufsichtspflicht durch eine Belehrung über die Regeln und Gefahren des Straßenverkehrs nachkommen. Beim Befahren von verkehrsberuhigten Bereichen genügt die Belehrung über die allgemeinen Gefahren des Straßenverkehrs und den Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2013 missachtete ein 8-jähriger
Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Aufsichtspflichtverletzung
Das Landgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten der Eltern des 8-jährigen Radfahrers und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Die Eltern haben zwar grundsätzlich als Aufsichtspflichtige nach § 832 Abs. 1 BGB gehaftet. Eine Schadensersatzpflicht habe aber dennoch nicht bestanden, da sie ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen seien.
Pflicht zur Belehrung über Regeln und Gefahren des Straßenverkehrs
Nach Ansicht des Landgerichts dürften sich schulpflichtige
Zulässigkeit des unbeaufsichtigtes Radfahrens in verkehrsberuhigten Bereichen
In verkehrsberuhigten Bereichen in unmittelbarer Nähe zur elterlichen Wohnung dürften die Eltern ihren Kindern größere Freiheiten lassen als im "normalen" Straßenverkehr, so das Landgericht weiter. Es sei daher zulässig, die
Belehrung über allgemeine Gefahren des Straßenverkehrs und Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme genügt beim Befahren von verkehrsberuhigten Bereichen
Es genüge daher der Aufsichtspflicht der Eltern, so das Landgericht, wenn das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2015
Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
- Eltern haften nicht für Schäden durch fahrradfahrende Kinder
(Landgericht Koblenz, Beschluss vom 07.02.2018
[Aktenzeichen: 13 S 2/18]) - Kinder bis zur Vollendung des achten Lebensjahres dürfen baulich nicht von Fahrbahn abgetrennten Radweg nicht benutzen
(Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.09.2021
[Aktenzeichen: 37 C 557/20])
Jahrgang: 2015, Seite: 720 NJW-RR 2015, 720
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Dokument-Nr. 21322
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