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Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.01.2012
- 45 C 9929/11 -
Kalte Füße trotz Winterschuh: Käufer erhält angesichts eines ungewöhnlich harten Winters den Kaufpreis nicht zurück
Winterschuh sollte sich zum Gebrauch während eines üblichen Winters eignen / Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich eines warmen Winterschuhs
Will ein Käufer für die Wintermonate ein warmes und wasserdichtes paar Schuhe kaufen, muss sich der Kunde selber ein Bild davon machen, ob die Schuhe seinen Bedürfnissen entsprechen. Zudem richtet sich die Eignung des Schuhs zum Wintergebrauch, nach einem gewöhnlichen Winter. Dies hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall erwarb ein Käufer im Oktober 2010 ein warmes und wasserfestes Paar Schuhe zum Preis von 145 €. Die Schuhe waren zur
Kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises
Das Amtsgericht Düsseldorf entschied gegen den Käufer. Diesem habe kein Anspruch auf
Schuhe wiesen vereinbarte Beschaffenheit auf
Das Amtsgericht führte dazu aus, dass das Paar Schuhe die
Schuhe eigneten sich für den Einsatz im Winter
Weiterhin haben sich die Schuhe, nach Auffassung des Amtsgerichts, angesichts der Aufmachung für den Einsatz im
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.12.2016
Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2012, Seite: 1265 NJW-RR 2012, 1265
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Dokument-Nr. 16539
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