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Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2012
47 C 12110/12 -

Niederlage für die Gewerbeauskunft-Zentrale

Gewerbeauskunft Zentrale hat keinen Anspruch finanzieller Art

Im Rahmen einer Feststellungsklage hat die 47. Kammer des Amtsgerichts Düsseldorf geurteilt, dass die Gewerbeauskunft-Zentrale nicht die Bezahlung aus ihren umstrittenen Verträgen verlangen kann.

Öffentliche Institutionen, Kleinbetriebe, Freiberufler und soziale Einrichtungen erhalten regelmäßig Schreiben der Gewerbeauskunft-Zentrale. Die Gewerbeauskunft Zentrale wird betrieben von der GWE Wirtschaftsinformations GmbH aus Düsseldorf.

Viele halten die Schreiben der Gewerbeauskunft Zentrale für ein Schreiben vom Gewerbeaufsichtsamt. Sie füllen es schnell aus und faxen es an die angegebene Nummer zurück. Danach bekommen sie dann eine Rechnung über 569,06 Euro. Die GWE Wirtschaftsinformations GmbH stellt damit einen Werbeeintrag in die Datenbank unter der URL www.gewerbeauskunft-zentrale.de in Rechnung. Da der angebliche Vertrag über 2 Jahre laufen soll, entstehen mindestens Kosten von 1.138,12 Euro.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat zu dem Az. "47 C 12110/12" geurteilt, dass der Gewerbeauskunft Zentrale keine Ansprüche aus diesem "angeblich abgeschlossenen Vertrag" zustehen. Ebenso hat die 47. Kammer auch in dem Verfahren zum Az. 47 C 12105/12 entschieden.

Widersprüchliche Entscheidungen

Dagegen verurteilte die 40. Kammer des AG Düsseldorf einen Kunden zur Zahlung (Gewerbeauskunft Zentrale: Amtsgericht Düsseldorf verurteilt Kunden zur Zahlung der Eintragungskosten) Auch das Amtsgericht Bergisch-Gladbach (Urteil v. 28.07.2011 - 60 C 182/11 - verurteilte einen Kunden zur Zahlung der Eintragungskosten. Ebenso das Amtgsgericht Köln (Branchenbuchanbieter "gewerbeauskunft-zentrale.de" gewinnt vor dem Amtsgericht Köln - Unternehmen muss für Branchenbucheintrag bezahlen, den es so nicht wollte).

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.03.2013
Quelle: ra-online, Amtsgericht Düsseldorf (vt/pt)

Aktuelle Urteile aus dem Vertragsrecht

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Dokument-Nr.: 15110 Dokument-Nr. 15110

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