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Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.03.2015
- 57 C 8861/14 -
Berechnung des Schadenersatzes nach Lizenzanalogie bei illegalem Filesharing orientiert sich an Lizenzgebühr pro Download und Anzahl zu erwartender Downloads
Schadenersatzberechnung nach Lizenzanalogie setzt Recht zur Vergabe von Internetlizenzen voraus
Hat ein Internetnutzer einen Film illegal in einer Tauschbörse zum Download angeboten, berechnet sich der Schadenersatz nach der Lizenzanalogie anhand der Lizenzgebühr pro Download und der Anzahl der zu erwartenden Downloads. Zudem kann der Schadenersatz nur dann nach der Lizenzanalogie berechnet werden, wenn dem Verletzten selbst das Recht zur Vergabe von Internetlizenzen zusteht. Dazu genügt das Recht zum "On Demand / Demand View". Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2012 bot ein Internetnutzer über neun Tage lang einen Film über eine Tauschbörse zum Download an. Bei dem Film handelte es sich um einen dreisprachigen Familienfilm, der sich vorrangig an kleinere Kinder und deren Familien- und Freundeskreis richtete. Die Rechteinhaberin klagte aufgrund des Filesharings gegen den Internetnutzer unter anderem auf Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe von mindestens 400 EUR.
Anspruch auf Schadenersatz anhand Lizenzanalogie bestand
Das Amtsgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Rechteinhaberin. Ihr habe gemäß § 97 Abs. 2 Satz 2 UrhG ein Anspruch auf Schadenersatz nach der
Höhe der Lizenzgebühr 20 % des Nettoverkaufspreises
Ohne nähere Angaben der Klägerseite, sei nach Ansicht des Amtsgerichts davon auszugehen, dass die Lizenzgebühr 20 % des Nettoverkaufspreises betrage. Auf Grundlage des Verkaufspreises des Films in Höhe von 14,99 EUR, sei die Lizenzgebühr für die Internetverbreitung damit auf 2,52 EUR zu schätzen gewesen.
Anzahl der Downloads ergab Lizenzgebühr von insgesamt 1.469,00 EUR
Ausgehend von der Dateigröße, der Downloadgeschwindigkeit und des Zeitraums der Verbreitung ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Film 583 mal heruntergeladen wurde. Bei dem Verbreitungszeitraum legte es die Annahme zugrunde, dass der Computer an den neun Tagen pro Tag 3 Stunden mit dem Internet und der Tauschbörse verbunden war. Unter Berücksichtigung der Lizenzgebühr von 2,52 EUR errechnete das Gericht somit einen Schaden in Höhe von insgesamt 1.469,00 EUR. Diesen Betrag verdoppelte es aufgrund der Eingriffsschwere des Filesharings auf 2.938,00 EUR.
Reduzierung des Schadens auf 293,00 EUR
Das Amtsgericht reduzierte den Schadenersatzbetrag von 2.938,00 EUR auf 293,00 EUR. Es verwies zur Begründung darauf, dass der Film angesichts seiner Deutschsprachigkeit im weltumspannenden Filesharing-Netzwerk nur ein geringes Interesse zu komme und lediglich für eine eingeschränkte Zielgruppe von Interesse ist, die eher nicht zu den vorrangigen Nutzern von Tauschbörsen gehören. Es hielt daher einen Abschlag von 90 % für gerechtfertigt.
Schadenersatzbetrag von 293 EUR angemessen
Nach Auffassung des Amtsgerichts sei der Schadenersatzbetrag von 293,00 EUR auch angemessen. Unter Berücksichtigung des Verkaufspreises von 14,99 EUR und des langen Zeitraums, in dem der Film im Filesharing-Netzwerk zur Verfügung stand, sei der Schadenersatzbetrag nicht unverhältnismäßig gewesen. Zudem werde selbst ein Hartz-IV-Empfänger bei einer monatlichen Zahlungsrate von 30,00 EUR nicht übermäßig belastet. Eine solche Billigkeitsprüfung sei erforderlich, weil die Schadenersatzberechnung nach der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2015
Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2015, Seite: 882 NJW-RR 2015, 882
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Dokument-Nr. 21454
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