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Amtsgericht Duisburg, Urteil vom 01.10.2008
- 27 C 1039/08 -
"Unhöfliches Personal" und "verschmutzte Zimmer" - pauschal geäußerte Reisemängel begründen keinen Anspruch auf Reisepreisminderung
Anspruch auf Reisepreisminderung besteht nur bei objektiv und nachvollziehbar dargelegten Reisemängeln
Wer eine Preisminderung aufgrund festgestellter Reisemängel erwirken möchte, der muss diese Mängel für das Gericht objektiv nachvollziehbar schildern. Pauschale und subjektive Äußerungen sind nicht ausreichend, einen Anspruch auf Reisekostenminderung zu begründen. Die Benennung konkreter Fehler und das Vorlegen von Beweisen, wie beispielsweise Fotos, sind eine notwendige Grundlage für die Feststellung eines Anspruchs auf Schadensersatz. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Duisburg hervor.
Im vorliegenden Fall wollte eine Frau
Reisemangel muss für Gericht objektiv nachvollziehbar dargelegt werden
Das Amtsgericht Duisburg konnte nach dem Vortrag der Klägerin keinen Mangel im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB feststellen. Hierzu fehle es an der objektiv nachvollziehbaren Darlegung von Tatsachen. Der Reisende sei für das Vorliegen eines Fehlers darlegungs- und beweispflichtig und müsse dem Gericht die Nachprüfung der vorgetragenen Mängel ermöglichen. Das Gericht habe schließlich zu bewerten, ob die Reise in ihrem Nutzen beeinträchtigt war oder ob es sich lediglich um Unannehmlichkeiten gehandelt habe, die im Zeitalter des Massentourismus entschädigungslos hinzunehmen seien. Dem Gericht müsse es außerdem möglich sein, das konkrete Maß einer Minderung auf der Grundlage der Mängel bestimmen zu können.
Kläger muss Reisemängel genau benennen können
So hätte die Klägerin im vorliegenden Fall genaue Auskunft darüber geben müssen, welche und wie viele Speisen es gegeben habe, anstatt pauschal von "nicht abwechslungsreichem Essen" zu sprechen. Sie hätte auch die Häufigkeit und das Maß verdorbener Speisen benennen müssen und nicht einfach nur von "verschimmeltem Brot" sprechen dürfen. Auch die Verschmutzung im Zimmer und Bad hätte ebenfalls wesentlich konkreter benannt werden müssen. Die eingereichten Fotos reichten nicht als Beweis aus, da sie keine erheblichen Verschmutzungen erkennen ließen. Auch die Unfreundlichkeit des Personals habe die Klägerin nicht mit konkreten Vorfällen belegen können. Der Umstand, dass Toilettenpapier nicht in die Toilette geworfen werden dürfe, liege am geringen Wasserdruck in südlichen Ländern und müsse als landestypische Besonderheit hingenommen werden.
Aufsichtspflicht für minderjährigen Sohn liegt bei der Klägerin
Die Aufsichtspflicht für ihren minderjährigen Sohn liege bei der Klägerin. Der Reiseveranstalter habe keine derartige Pflicht übernommen, auch nicht durch den Hinweis im Prospekt, es werde kein Alkohol an Minderjährige ausgeschenkt. Es sei die gesetzliche und natürliche Pflicht der Klägerin, ihren Sohn dahingehend zu erziehen, dass er sich nicht bis zur Besinnungslosigkeit mit Alkohol betrinke.
Aus dem Vortrag der Klägerin konnte das Gericht demnach keinen Anspruch auf eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.01.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Duisburg (vt/st)
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Dokument-Nr. 11478
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