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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.12.2015
- 29 C 2878/14 (21) -
Fluggesellschaft muss Unmöglichkeit einer sicheren Landung aufgrund Rutschgefahr nachweisen
Fehlender Nachweis führt zu Ausgleichsanspruch des Fluggastes
Macht ein Fluggast Ausgleichsansprüche aufgrund einer Flugannullierung infolge einer Rutschgefahr auf der Landebahn geltend, kann sich die Fluggesellschaft nur dann auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen, wenn sie beweist, dass wegen der Rutschgefahr eine sichere Landung nicht möglich war. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt am Main entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2014 wurde ein Flug von Birmingham nach Frankfurt a.M. annulliert. Hintergrund dessen war, dass das für den Flug vorgesehene Flugzeug aufgrund einer von der Fluggesellschaft behaupteten
Anspruch auf Ausgleichzahlung nach FluggastrechteVO
Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm habe nach Art. 5 Abs. 1 c) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO ein Anspruch auf
Kein Ausschluss des Anspruchs aufgrund Vorliegens eines außergewöhnlichen Umstands
Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2016
Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/RRa 2016, 240/rb)
Jahrgang: 2016, Seite: 240 RRa 2016, 240
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Dokument-Nr. 23389
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